Einstellungen
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Thema Einstellungen. Bei uns gibt es eine Konkrete Stelle, die sehr schnell besetzt werden muss. Bei us gibt es keine Ausschreibungen und sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Leider werden wir auch nicht gut von der Gewerkschaft bei der einige Mitglieder sind beraten. Wir haben eine Entgeltordnung und nach dieser sind alle Stellen bewertet und werden dementsprechend vergütet. Ein neuer Miarbeiter für die konkrete Stelle, hat Gehaltsvorstellungen, die nicht in unser System passen aber der Chef benötigt dringend Unterstützung. Eine andere Kollegin die Schwerbehindert ist hat bis lang Urlaubs und Krankheitsvertretung für die Stelle übernommen. Jetzt soll der neue Ma mit einem höheren Gehalt eingestellt werden (Lohn nach Entgeltordnung und einen Bonus) aber der BR ist der Meinung das kann so nicht akzeptiert werden. Was können wir machen bzw. wenn wir der Einstellung nicht zustimmen welche Begründung können wir abgeben. Bitte helft mir weiter!!!!!!!!!!!! Gruß
Community-Antworten (3)
11.03.2011 um 12:50 Uhr
(Wir) sind nicht gewerkschaftlich organisiert. Leider werden wir auch nicht gut von der Gewerkschaft bei der einige Mitglieder sind beraten.
Wundert Euch das? Versuch Dich doch mal beim Arbeitgeberverband beraten zu lassen! Natürlich hat die Gewerkschaft nur dann das Interesse einen ganzen Betrieb gut zu beraten wenn der Betrieb im wesentlichen organisiert ist, also die Gewerkschaft finanziert. Warum sollten sie einem ganzen Betrieb eine Leistung für quasi Lau erbringen? Auch Gewerkschaften sind auf Geld angewiesen. Aber das nur am Rande.
Was können wir machen bzw. wenn wir der Einstellung nicht zustimmen welche Begründung können wir abgeben.
Beachte MBR nach §99 bei EINSTELLUNG und EINGRUPPIERUNG. Erst mal müsst ihr der Maßnahme nicht explizit zustimmen, §99 spricht von WIDERSPRECHEN, wenn ...... Weiterhin sind das 2 getrennte Maßnahmen, wobei für beide UNABHÄNGIG der Punktekatalog von §99 zur Anwendung kommt. Sprich: Bezogen auf die Einstellung kann eine Ungleichbehandlung bei der Entlohnung kein Widerspruchsgrund sein (Vertragsfreiheit, sprich grundsätzlich dürfen AN und AG vereinbaren WAS SIE WOLLEN! und die anderen AN erleiden dadurch ja keine Nachteile), wohl aber bei der Eingruppierung. Und EINGRUPPIERUNG ist wieder wörtlich zu nehmen:
Lohn nach Entgeltordnung und einen Bonus
Eingruppierung ist NUR der Lohn nach Entgeltordnung. Und da die i.O. scheint, who cares. Im Geltungsbereich eines TV kann u.U. die Vertragsfreiheit eingeschränkt sein (... gilt unmittelbar und zwingend), da aber immer noch das Günstigkeitsprinzip gilt wird es selbst da schwer eine übertarifliche Entlohnung anzugreifen, die muss dann schon unverhältnismäßig sein. Ergo: Es wird Euch schwerfallen in beiden Fällen einen Widerspruchsgrund zu finden.
Der Bonus fällt in den Bereich Vertragsfreiheit, ergo: Schluckt die Pille und gut ist. Wenn dann mal wieder über Lohn geredet wird schmiert dem AG seine Freizügigkeit mit dem Bonus aufs Brot und versucht ihn in die Enge zu Manövrieren, sprich: Ringt ihm ein Statement ab WARUM er den Bonus gewährt hat. Mit etwas Glück läßt sich das Statement am Ende verallgemeinern (Ich habe den Bonus gewährt weil er so tolle Leistung erbringt) und ihr habt einen Hebel um ihn davon zu überzeugen, das er auch anderen den Bonus gewähren soll, bzw. macht eine LEISTUNGSPRÄMIE daraus - die unterliegt dann der MB nach §87 (1) Nr. 10.
BTW: Etwas anderes gilt natürlich wenn Eure Engeltordnung AUSDRÜCKLICH vorsieht, das die Entgelttabelle zwingend ist und abweichungen nicht erlaubt sind. Dann hat der AG sich selbst eingeschränkt und darf dann auch nicht davon abweichen. Die Frage ist nur, wer den AG dazu zwingen soll (außer es handelt sich um BV, dann natürlich der BR, wobei immer noch die Frage ist ob die BV wirksam ist - aber das wird man dann erfahren....)
11.03.2011 um 13:18 Uhr
Wir haben über die Entgeltordnung eine BV.
11.03.2011 um 13:21 Uhr
tja und ohne die zu kennen wird dir hier niemand helfen können....
rkoch hat aber die entscheidene Sache schon genannt:
BTW: Etwas anderes gilt natürlich wenn Eure Engeltordnung AUSDRÜCKLICH vorsieht, das die Entgelttabelle zwingend ist und abweichungen nicht erlaubt sind. Dann hat der AG sich selbst eingeschränkt und darf dann auch nicht davon abweichen.
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