Erstellt am 10.03.2011 um 11:19 Uhr von ganther
kommt halt darauf an was besprochen werden soll.... Der BR hat nicht das Recht an jedem Gespräch teilzunehmen. Schau mal in § 81, 82 BetrVG
Erstellt am 10.03.2011 um 11:44 Uhr von gallocampo
@ganther
Das sehe ich etwas anders. Bei reinen Personalgesprächen darf der AG die Beteiligung des BR nie verweigern, solange dies dem Wunsch des Arbeitnehmers entspricht.
Bei anderen Gesprächen, bei denen es also nicht um die Person selbst geht, ist es natürlich anders.
Erstellt am 10.03.2011 um 11:46 Uhr von neskia
Wenn man den Text aus §82 Abs. 2 liest, kommt man schwerlich drauf.
Aber aus der Rechtsprechung und der Kommentierung dazu wird das recht auf Teilnahme abgeleitet.
Erstellt am 10.03.2011 um 12:29 Uhr von rtjum
Ein genereller Anspruch des Arbeitnehmers darauf, bei jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht. Vielmehr regeln § 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG das Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds jeweils bezogen auf bestimmte Gegenstände und Anlässe. Aus diesem gesetzlichen Zusammenhang folgt im Umkehrschluss, dass der einzelne Arbeitnehmer keinen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch darauf hat, zu den von diesen Vorschriften nicht erfassten Personalgesprächen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen.
aus BAG, Beschluß vom 16.11.2004 - 1 ABR 53/03
hoffe, das hilft Dir weiter
Erstellt am 10.03.2011 um 13:24 Uhr von ganther
danke rtjum
gallocampo siehe bitte bei rtjum...