Nachtwachen bez.
Hallo Leute, suche eine Lösung. Wir Pflege haben Dauernachtwachen. Einer möchte jetzt an Feiertagen bez. werden auch wen er kein Dienst hat. NW arbeiten 7/7 / Tage dann / Frei. Wen er Frei hat und ein Feiertag in seine frei Woche hat möchte er diesen bez. haben. Weil die Verwaltung dies auch hat. Er ist nicht bereit mit uns BR darüber zu sprechen. Alle Erklärungen läßt er nicht zu. Nur seine Meinung zählt. Was können Wir tun??
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Community-Antworten (3)
28.02.2011 um 10:02 Uhr
Servus Tulpe,
was könnt ihr tun ?
lehnt euch zurück, wartet, ob derjenige sein Vorhaben individualrechtlich einklagt und was dabei herauskommt, vielleicht profitiert ihr alle davon, wenn er gewinnt, was allerdings auf euch ein schlechtes Licht werfen würde, da ihr anderer Meinung wart, vielleicht holt er sich auch eine blutige Nase , dann weiß er zumindest, daß seine Meinung falsch war.
ist doch jetzt kein Problem, für das ihr eine Lösung suchen müsst
28.02.2011 um 10:14 Uhr
äh.. was ihr tun könnt? ihm recht geben.
feiertage sind bezahlte arbeitszeit. sollte der mitarbeiter einen freien tag haben an einem WOCHENfeiertag, ist ihm ein ersatzruhetag zu gewähren.
komplizierte materie aber ein "normalarbeitnehmer" hat in einer 5-tage woche in der ein feiertag anfällt (nicht sonntag) 3 tage frei und bekommt für den feiertag seine stunden geschrieben [(daher: bezahlt) §11 ArbZG].
dies sollte allerdings in einer BV zur arbeitzeit bzw. zum dienstplan geregelt sein.
28.02.2011 um 10:30 Uhr
ja, komplizierte Materie insbeondere da dieser "Ersatzruhetag" auch ein Werktag sein könnte, den derjenige sowieso schon frei gehabt hätte muß man auch mal schauen, was jetzt z.b. in einem Tarifvertrag dazu geregelt ist,
BAG Urteil vom 12. Dezember 2001 Az.: 5 AZR 294/00 Rechtsnorm: ArbZG § 11
- Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfrei-en Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag ge-währt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
- Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Ver-gütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Er-satzruhetage gem § 11 Abs 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an
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