Erstellt am 28.02.2011 um 09:02 Uhr von Südmann
Servus Tulpe,
was könnt ihr tun ?
lehnt euch zurück, wartet, ob derjenige sein Vorhaben individualrechtlich einklagt und was dabei herauskommt, vielleicht profitiert ihr alle davon, wenn er gewinnt, was allerdings auf euch ein schlechtes Licht werfen würde, da ihr anderer Meinung wart, vielleicht holt er sich auch eine blutige Nase , dann weiß er zumindest, daß seine Meinung falsch war.
ist doch jetzt kein Problem, für das ihr eine Lösung suchen müsst
Erstellt am 28.02.2011 um 09:14 Uhr von azrael
äh.. was ihr tun könnt? ihm recht geben.
feiertage sind bezahlte arbeitszeit.
sollte der mitarbeiter einen freien tag haben an einem WOCHENfeiertag, ist ihm ein ersatzruhetag zu gewähren.
komplizierte materie aber ein "normalarbeitnehmer" hat in einer 5-tage woche in der ein feiertag anfällt (nicht sonntag) 3 tage frei und bekommt für den feiertag seine stunden geschrieben [(daher: bezahlt) §11 ArbZG].
dies sollte allerdings in einer BV zur arbeitzeit bzw. zum dienstplan geregelt sein.
Erstellt am 28.02.2011 um 09:30 Uhr von Südmann
ja, komplizierte Materie
insbeondere da dieser "Ersatzruhetag" auch ein Werktag sein könnte, den derjenige sowieso schon frei gehabt hätte
muß man auch mal schauen, was jetzt z.b. in einem Tarifvertrag dazu geregelt ist,
BAG Urteil vom 12. Dezember 2001 Az.: 5 AZR 294/00 Rechtsnorm: ArbZG § 11
1. Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfrei-en Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag ge-währt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Ver-gütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Er-satzruhetage gem § 11 Abs 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an