Erstellt am 25.02.2011 um 21:09 Uhr von GABDT
Hallo,
Ihrer Frage wird im Kompetenznet NRW (Komnet) wie folgt beantwortet:
Frage:
Ich bin in einem Betrieb als Bereichsleiter (Produktion), Sicherheitsfachkraft, Betriebsrat und Umweltschutzbeauftragter tätig. Mir ist bewußt, dass das Arbeitszeitgesetz eine 10 Stunden-Grenze vorgibt. Dennoch komme ich in der Praxis gelegentlich in Konflikte, da diese vielen Aufgaben miteinander nicht immer "unter einen Hut" zu bringen und auch Ersatzpersonen nicht ohne weiteres zu stellen sind. Die Betriebsratsarbeit ist ehrenamtlich und wird nach dem Betriebsverfassungsgesetz "wie Arbeitszeit" behandelt, also entsprechend vergütet usw.
Nun meine konkrete Frage: Wenn ich während meiner Diensttätigkeit als Betriebsrat tätig bin, ist diese Zeit auf die "10 Stunden Grenze" mit anzurechnen oder bleibt sie als ehrenamtliche Tätigkeit bei der Stundenanrechnung unberücksichtigt? Vergütung bzw. Ausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gehören doch zu unterschiedlichen Rechtsvorschriften.
Antwort :
Gemäß § 37 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem Betriebsratsmitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG zu (siehe auch Entscheidung des BAG zu Betriebsrat & Tarifvertrag - Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit: http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7385.pdf )
Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Es ist für uns nachvollziehbar, dass die in der Frage beschriebene Aufgabenverdichtung auf eine Person zu einer erheblichen Belastung führt. Es treten aber auch Interessenkonflikte auf, die aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zumindest bedenklich sind, wie die Personalunion als Produktionsleiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Es müssen zumindest Regelungen vorliegen, die Interessenskonflikte zu Lasten des Arbeitsschutzes verhindern.
Wir empfehlen daher, dass Sie innerhalb des Betriebsrates die Problematik mit dem Ziel einer Aufgabenreduzierung erörtern und Ihrem Arbeitgeber entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Stand: Juni 2006
Dialognummer: 4407
Erstellt am 27.02.2011 um 17:20 Uhr von wölfchen
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem Betriebsratsmitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG zu (siehe auch Entscheidung des BAG zu Betriebsrat & Tarifvertrag - Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit: http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7385.pdf