Erstellt am 07.12.2021 um 17:09 Uhr von Kjarrigan
Aus Fitting zu § 4 BetrVG
Entscheidend ist, ob die räumliche Trennung von Hauptbetrieb und Betriebsteil eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen einheitlichen BR noch zulässt
Bei guten bis normalen Verkehrsbedingungen ist eine Entfernung von 40–45 km noch nicht als „räumlich weit entfernt“ anzusehen
ei optimalen Verkehrsverbindungen und Betreuungsmöglichkeiten kann selbst ein 60 bis 70 km entfernter Betriebsteil noch als nicht weit entfernt angesehen werden.
Bei schlechten Verkehrsverbindungen kann sogar schon eine Entfernung von 28 km „weit“ sein.
300 km sind allemal eine räumlich weite Entfernung
Die Beurteilung, dass bei einer Wegezeit von 50 Minuten eine räumlich weite Entfernung vorliege, hat das BAG rechtsbeschwerderechtlich im Ergebnis nicht beanstandet.
Es gibt also keinen "Schwellenwert" von dem man sagen könnte < xx km = BR im Hauptbetrieb. Ist Auslegung.