Erstellt am 16.02.2011 um 09:25 Uhr von paula
handelt es sich um eine Absprache die günstiger ist als eine BV? Dann gilt das Günstigkeitsprinzip. Verzichtet der MA auf Ansprüche aus einer BV? Dann geht es nur mit Zustimmung des BR...
Erstellt am 16.02.2011 um 09:33 Uhr von MichaelE
Es handelt sich um eine individuelle Absprache, die den Kollegen im direkten Vergleich zu der BV günstiger stellt.
Gibt es ein BAG-Urteil zum Günstigkeitsprinzip?
Erstellt am 16.02.2011 um 09:49 Uhr von paula
bei mir kommen bei google zu Günstigkeitsprinzip und BAG ungefähr 41.200 Ergebnisse....
Erstellt am 16.02.2011 um 14:41 Uhr von rkoch
Warum in die Ferne schweifen wenn wikipedia so nah ist.....
http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCnstigkeitsprinzip erklärt IMHO ausführlich genug was dieses ist und warum es dieses gibt.
NB: Neben dem Günstigkeitsprinzip gibt es auch noch individualrechtliche Abmachungen. Da hier der kollektivrechtliche Zusammenhang fehlt (wenn er denn fehlt) greift typischerweise die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht und entsprechend finden BVs darauf auch keine Anwendung. Typischer Anwendungsfall: Teilzeitvereinbarung: Obwohl der BR bei "Beginn und Ende der Arbeitszeit, etc." mitbestimmt erstreckt sich diese Mitbestimmung i.d.R. nicht auf Beginn und Ende der AZ dieser Teilzeitkräfte.
Erstellt am 16.02.2011 um 15:08 Uhr von Krähe
Günstigkeitsprinzip
Kollektive Regelungen sollen die Rechtsstellung der ArbeitnehmerInnen verbessern, nicht verschlechtern. Deshalb gilt für Tarifverträge wie für Betriebsvereinbarung:
Günstigere individuell ausgehandelte Bedingungen gehen vor. Für das Verhältnis des Tarifvertrags zum Arbeitsvertrag wird das in § 4 Abs. 3 TVG bestimmt, für die Betriebsvereinbarung hat das Bundesarbeitgericht diesen Grundsatz in einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 übernommen. Das Günstigkeitsprinzip gilt nicht im Verhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Hier geht der Tarifvertrag gem. § 77 Abs. 3 BetrVG immer vor.
Erstellt am 16.02.2011 um 16:02 Uhr von rkoch
Weils mir grad noch einfällt:
OB eine Regelung günstiger ist als BV oder ob eine Individualvereinbarung nicht unter den Gültigkeitsbereich einer BV fällt entscheidet das ArbG im Beschlußverfahren, ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Wenn also Zweifel bestehen: Den AG auffordern die BV einzuhalten und so weit er das abstreitet das ArbG zur Klärung anrufen (dem AG aufzugeben.... §23 BetrVG).
Erstellt am 16.02.2011 um 17:01 Uhr von paula
@rkoch
Du bist mit deinem Hinweis zu wikipedia einfach zu gut zu den Menschen.... etwas Einsatz wünsche ich mir schon von den Leuten ;-)