Erstellt am 15.02.2011 um 21:44 Uhr von pfeilenbogen
Hat der AG schon Aussagen darüber gemacht, was geschieht wenn ein AN die Einverständniserklärung das die Daten durch den Dienstleister zu diesem Zweck (Abfrage) verwendet und verarbeitet werden dürfen verweigert??
Erstellt am 16.02.2011 um 09:04 Uhr von Ulrik
Ich schätze, die Mitbestimmung ergibt sich in diesem Fall aus § 87 (1) 1, Verhalten im Betrieb, da diese Kontrolle durch einen Externen nichts mit dem direkten Weisungsrecht bezogen auf die Arbeit zu tun hat.
Für mich ist die Frage, was der Dienstleister da kontrolliert. In Flensburg hat er theoretisch Einsicht in die gesamte Punktekartei.
Massgebend für einen Fuhrpark-Mitarbeiter ist doch nur, ob er eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, und nicht, wie sein (auch) privates Verhalten im Strassenverkehr aussieht.
Und die Information, ob jemand eine Fahrerlaubnis besitzt, kann m. E. auch bei der örtlich zuständigen Führerscheinstelle eingeholt werden.
Was sagt denn der Datenschützer dazu?
Erstellt am 16.02.2011 um 10:50 Uhr von rolfo
Der Arbeitgeber ist berechtigt und sogar verpflichtet regelmässig die Fahrerlaubnis seiner Fahrer zu überprüfen, einen Auszug aus der Verkehrssünderkartei kann er nicht bekommen, das steht nur Behörden zu und der betroffenen Person selbst.
Diese Einverständniserklärung kann niemals erzwungen werden.
Auch die zuständige Führerscheinstelle gibt hierzu keine Auskunft.
Erstellt am 16.02.2011 um 12:11 Uhr von PeterJ
Der Datenschützer hat den Dienstleistungsvertrag (liegt uns vor) mit der Firma geprüft und sein ok gegeben. Darin sind jedoch die detailierten Prozesse (wo Abfrage und was genau) nicht enthalten.
Ich nehme an der Dienstleister kann (mit der Einverständniserklärung der Person) die Information abfragen, ob der Führerschein vorhanden oder eingezogen ist. Der Dienstleister wirbt ja genau damit im Internet.
Wir haben den AG noch nicht betreffend Verweigerung befragt, doch ich nehme an, dass er sich dann u.U. auf sein Direktionsrecht beruft und den Dienstwagen einzieht, bis die Prüfung ermöglich wird.
Wir suchen aus den o.g. Gründen nach einem Ansatz, so dass wir eventuell eine BV darüber erstellen können.
Erstellt am 17.02.2011 um 09:38 Uhr von Petrus
> Der Datenschützer hat den Dienstleistungsvertrag (liegt uns vor) mit der Firma geprüft und sein ok gegeben.
Und? Es ist ja auch datenschutzrechtlich OK, dass ein externer Dienstleister jegliche Daten abfragen und verarbeiten darf, _wenn_ ein ArbN freiwillig sein Einverständnis erteilt.
Ob es betriebsverfassungsrechtlich OK ist (s. Ulrik), hat der DSB nicht zu prüfen - das ist ihm völlig Banane.
> ich nehme an, dass er sich dann u.U. auf sein Direktionsrecht beruft
Welches Direktionsrecht? Wie Rolfo schon sagte, kann er per Direktionsrecht anweisen, dass ihm die fahrenden MA ihren Führerschein vorlegen. Und er oder meinetwegen auch eine Drittfirma können dann in einer handschriftlichen(!) Liste festhalten, wer eine Fahrerlaubnis besitzt. Alles andere berührt mindesten §87 BetrVG.
Und das, was der ArbGeb vorhat, berührt sogar das GG - da könnte der BR zehnmal zustimmen - solange der MA nicht persönlich zustimmt, passiert da nichts.