Widerspruch zu einer Kündigung in der Probezeit
Hallo, einem Kollegen in der Probezeit soll gekündigt werden. Grund sind fehlende technischee Kenntnisse (er hat einen Techniker-Job), die der Kollege auch einräumt.
Generell sind die Gründe des AG nachvollziehbar und dem BR ist klar, dass ein Widerspruch eh nur für die Akte ist, da der Kollege in der Probezeit eben nicht dem Kündigungsschutz unterliegt.
Der BR ist diesbezüglich zweigeteilter Meinung:
der eine Teil würde gerne einen Widerspruch schreiben, weil
a.) man dem Kollegen evtl. auch eine Probezeitverlängerung hätte anbieten können (obwohl dies ja rechtlich auch nicht ganz trivial ist.)
b.) der Kollege ein ein schwerstbehindertes Kind hat.
Beides sind ja Gründe, die nach §102 möglich sind.
Der andere Teil des BR würde "Schweigen" bevorzugen, weil rechtlich und fachlich diese Kündigung in der Probezeit nicht zu beanstanden ist. Was würdet ihr machen? Danke matwal
Community-Antworten (5)
08.02.2011 um 11:43 Uhr
Hi,
ich kann beide Seiten verstehen. Allerdings würde mich persönlich mal noch interessieren, wie denn bisher im Unternehmen mit der fehlenden technischen Kenntniss umgegangen wurde. Hat der Kollege Schulungen, Fortbildungen oder ähnliche Massnahmen erhalten?
Wenn ja, und er hat nicht umgesetzt, dann würde ich persönlich eher zu den Schweigern tendieren, bzw. Bedenken anmelden. Für mich stellt sich nämlich dann die Frage, ob dem Kollegen mit dem Kampf um den Arbeitsplatz, bzw. der Beschäftigung ein Gefallen getan ist. Er hat zu Hause ein schwerstbehindertes kind, das sehr viel Kraft kosten kann. Zudem hat er im Job mangelnde Kenntnisse, die ihn immer wieder ins Kreuzfeuer der Führungskräfte stellen und ihn auch persönlich zusätzlich unter Druck setzen.
Wenn nein, keine Massnahmen erhalten, dann ein ganz klarer Widerspruch im Sinne des § 102 (3) Nr 1 und 4.
Auf jeden Fall aber würde ich den Betroffenen dazu hören, vor allem, wie er sich zu den Überlegungen zum Thema Belastung (s.o.) äussert. Im Zweifel tut man dem Kollegen nämlich auch keinen Gefallen, wenn er mit aller Gewalt weiterarbeiten muß. Oder, auch möglich, er bekommt Ablenkung durch die Arbeit, aber dann muß er eben auch schauen, im Hinblick auf die anderen AN, daß er sich die Kenntnisse/Fertigkeiten aneignet, die der Job braucht.
Soweit meine bescheidene Meinung, für die ich sicher gleich wieder Prügel kassiere :-)
08.02.2011 um 12:02 Uhr
Moin,moin !
Keine Sorge,gehauen wird nicht. Der AN hat sich für den Job beworben,der gewisse Anforderungen stellt.Kann er diese nicht erfüllen,muss er halt die Konsequenzen tragen.Der AG ist nicht verpflichtet,in der Probezeit Quali-Maßnahmen anzubieten. Widerspruch würde ich trozdem einlegen.
Grüsse,sueton
08.02.2011 um 12:03 Uhr
@matwal Urteil des BAG vom 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle maßgeblichen Kündungsgründe informiert werden. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit.
Die Probezeit dient der wechselseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien. Vor diesem Hintergrund kann es für eine Probezeitkündigung ausreichen, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung veranlasst haben, mitteilt. Kommen mehrere Kündigungsgründe in Betracht, so führt daher das Verschweigen eines einzelnen (weiteren) Kündigungsgrunds nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Aus diesen Ausführungen entnehme ich NICHT, dass der BR die Möglichkeit hat, der Kündigung zu widersprechen. Da ich nicht weiß, wie "lang" die Probezeit in eurem Unternehmen ist (eher nicht länger wie 6 Monate) wird der betroffene AN keine Kündigungsschutzklage einreichen können, wo ja ein evtl. Widerspruch des BR durchaus prozessrelevant sein kann.
Vor diesen Hintergründen würde ich es so sehen wie der "andere" Teil des BR und schweigen. Nichts desto Trotz würde ich als BRM den BRV auffordern, mal ein "längeres" Gespräch mit der Abtlg. führen und versuchen heraus zu finden, warum es zur Kündigung kam.
Vielleicht hat der "neue" Kollege es dann einfacher, wenn abteilungsbedingte Gründe zur Kündigung geführt haben und keine personenbedingte Gründe maßgeblich für die Kündigung waren.
Gruß Galaxy
08.02.2011 um 12:15 Uhr
Danke für die Antworten... @galaxy auch wenn der Kollege wegen der Probezeit nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, so kann der BR dennoch im Rahmen der Anhörung widersprechen. Nur hat dies eben rechtlich keine Konsequenzen, weil er eben nicht klagen kann. Das meinte ich mit "Widerspruch ist rein für die Akte".
Das Gespräch mit dem Kollegen wurde geführt und seine Eigeneinschätzung ist eben, dass er ein gewisses Manko hat. Dieses wird auch von Kollegen (die im BR sind) so eingeschätzt.
Der betroffene Kollege sagt zwar, dass er sich wegen "mangelnder Dokumentationen"im Nachteil sieht - dazu muss man aber wissen, dass er vorher Zeitsoldat war und die recht genauen Dienstvorschriften und technischen Spezifikationen einer Bundeswehr (leider) nicht Standard in der freien Wirtschaft sind...und dort kommt es halt dann darauf an, wie schnell ich mir mit "learning by doing" etwas aneigne.
Mal sehen, wie meine 4 BR-Kollegen sich nachher entscheiden.
08.02.2011 um 13:28 Uhr
Hallo, matwal -
zuerst einmal habe ich die Frage, ob die fehlenden technischen Kenntnisse des Kollegen in angemessener Frist ergänzt werden können. Ist das der Fall, würde ich auf jeden Fall vor diesem Hintergrund der Kündigung widersprechen bzw. vorher noch das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und eine Weiterbildung anregen. Ist das nicht der Fall, müßt Ihr Euch im Gremium per Beschluss zu einer Vorgehensweise durchringen (Widerspruch oder Fristverstreichung).
Zum Zweiten: Der Mitarbeiter kann selbstverständlich gegen seine Kündigung vorgehen und einen Prozess vor dem Arbeitsgericht anstrengen. Ich hab mal so ein Verfahren erlebt (ich war nicht selbst betroffen). Da ging es ebenfalls um eine Kündigung während der Probezeit mit der Begründung, der Mitarbeiter sei nicht qualifiziert genug für die Arbeit an einer bestimmten Maschine. Er hat im Prozess nachzuweisen versucht, dass man ihm die Einweisung für die Maschine verwehrt und ihn praktisch daran gehindert hat, seine Fähigkeiten zu zeigen. Der Richter hat ihm recht gegeben mit der Begründung, der Arbeitgeber habe die Pflicht, seine Mitarbeiter zu befähigen, die ihnen zugewiesene Arbeit auszuführen. So wurde die Kündigung jedenfalls in erster Instanz zurückgewiesen. Damit es kein Missverständnis gibt: Der Arbeitgeber muss keinen ungelernten Arbeiter an eine komplizierte Maschine stellen und jahrelang qualifizieren, wenn er eine Einstellung vornimmt. Aber die Probezeit ist nicht nur für das gegenseitige Austesten da, sondern eben auch mit Einarbeitung verbunden.
Grüße von Saxonia
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