Abrufbereitschaft und Schichtwechsel
Hallo,
In dem Betrieb um den es geht gibt es keine Vertraglich geregelten Abrufzeiten.
Jedoch wird der Arbeitnehmer aus Grund technischer Probleme mit seinem Arbeitsgerät für mehrere Tage auf Abruf nach Hause geschickt. Muß dafür entweder Minusstunden aufbauen oder Urlaub nehmen. Ist dies Rechtmäßig?
Desweiteren werden einzelne Personen ohne Gründe in den Schichten ausgetauscht. Die betrefenden Personen werden nur telefonisch in Kenntniss gesetzt darüber. Dieses kann auch mehrmal in der Woche passieren.
Auf Grund des Mitbestimmungsrechts kann ich mir nicht Vorstellen das dies so richtig ist.
Kann mir jemand eine Erklärungh geben ob ich da falsch liege, oder wie ich dagegen vorgehen kann.
Community-Antworten (4)
04.02.2011 um 20:09 Uhr
Wenn es keine arbeitsvertraglichen Regelungen zu Arbeit auf Abruf gibt, kann der AG die MA nicht einfach nach Hause schicken. Das wäre ein klarer Fall von Annahmeverzug nach 293 BGB. Schon gar nicht müssen AN Urlaub nehmen.
Hinsichtlich der ausgetauschten Schichten sehe ich das wie folgt:
Der Betriebsrat hat ein volles Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiten nach § 87 Abs 1 Nr 2 und 3. Ich würde den AG einmal unter Androhung juristischer Schritte auffordern, derartige Praktiken zu lassen. Im Wiederholungsfall würde ich Klage (u.U. sogar mittels Antrag auf Einstweilige Verfügung) auf Unterlassung einreichen.
04.02.2011 um 20:20 Uhr
§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
wichtig : falls der AN einfach nach Hause geht, wenn ihn der AG schickt, ohne einzuwenden, er wäre damit nicht einverstanden, unbezahlt frei zu nehmen und ohne -nachweislich - seine Arbeitskraft weiterhin anzubieten, besteht die Gefahr, hier ein konkludentes Einverständnis konstruieren zu können , sprich es läge kein Annahmverzug vor
zum Thema Dienstplanänderung hat ja Oluscha auch schon was geschrieben
04.02.2011 um 21:13 Uhr
Informationen zum Thema Annahmeverzug des Arbeitgebers
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Annahmeverzug.html#tocitem1
Urteile aus dem Arbeitsrecht zum Thema Annahmeverzug http://www.berstermann.com/arbeitsrecht/urteile-arbeitsrecht-annahmeverzug.php
Annahmeverzug im Arbeitsrecht
Was ist Annahmeverzug und wann liegt er vor? http://www.rabw.de/annahmeverzug.html
06.02.2011 um 10:11 Uhr
Hallo,
und vielen Dank für die schnelle Antwort.
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