zumutbarer Weg zum Arbeitsplatz (Wegezeit, Ablehnung, Arbeitsverweigerung?)
Wir sind ein Verleihbetrieb mit bundesweiten Kunden. In den Standard-Arbeitsverträgen unserer Mitarbeiter gibt es folgende Passage: „Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, an wechselnden Einsatzorten auch außerhalb seines Wohnsitzes im Gebiet der BRD eingesetzt zu werden.“ Ein Mitarbeiterin soll jetzt eine Arbeit antreten, die sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (mindeste Dauer für eine Strecke 2 Std. 11 Min. gemäß Fahrplanauskunft). Sie hat keinen Führerschein und ein halbjähriges Kind. Ihr Partner ist arbeitslos. Einen anderen näheren Einsatzort können wir leider nicht nachweisen. Folgende Fragen: Gibt es für diese Mitarbeiterin einen Grund, diese Arbeit abzulehnen ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen? Was können wir als BR für diese Kollegin tun?
Community-Antworten (3)
04.02.2011 um 09:43 Uhr
Hi,
wo war denn die Kollegin vorher tätig? War sie überaupt vorher bei euch? Hört sich für mich nach einer Versetzung an.
Durch die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag hat der AG das Recht, die Kollegin zu versetzen. Aber er muß die MBR nach § 99 BetrVG beachten. Danach seid ihr als BR zu beteiligen!! Allerdings Vorsicht, die ganzen Widerspruchsgründe zu einer Versetzung beinhalten den kleinen Halbsatz "sofern nicht aus betrieblichen Gründen notwendig".
Mal unter sozialen Aspekten betrachtet, verstehe ich zwar, daß die Fahrzeit hoch ist und die Frau ein kleines Kind hat. Auf der anderen Seite ist der Partner der Dame arbeitslos, also sollte die Betreuung des Kindes kein Thema sein. Wenn aber nun mal kein anderer Arbeitsplatz da ist...
Es gibt eine Rechtsvorschrift, nach welcher ein Arbeitsloser eine Tätigkeit bei bestimmten Fahrzeiten anzunehmen hat. Diese sind im § 121 SGB III geregelt, allerdings finden sie m. E. keine Anwendung, wenn jemand in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Aber vielleicht gibt es euch ja eine Argumentationshilfe.
LG
04.02.2011 um 09:58 Uhr
@Ulrik es handelt sich um einen Verleihbetrieb . Da ist es keine Versetzung, da es ja an der Art des Betriebes liegt dass man öfter an einem anderen Einsatzort eingesetzt wird.
04.02.2011 um 16:00 Uhr
Man kann auch einfach sagen:
Pech gehabt. Wer einen solchen Arbeitsvertrag unterschreibt müsste sich klar sein, das der AG genau dies dann einfordern kann, und sei es das ein Münchner AN nach Kiel verliehen wird. Natürlich bekommt die Kollegin Auslöse und kann sich an diesem Arbeitsort eine Wohnung suchen, das wird wohl bei der Wegezeit kaum zu umgehen sein.
Klingt jetzt sehr hart, aber so ist es nun mal. Mit Unterschrift unter den Vertrag hat sie ihre Seele verkauft..... Sarkastisch gesprochen.
Gibt es für diese Mitarbeiterin einen Grund, diese Arbeit abzulehnen ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen?
Ist mir keiner bekannt. Wenn sie die Arbeit verweigert begeht sie einen unmittelbaren Vertragsverstoß welcher ggf. sogar mit einer fristlosen Kündigung geahndet werden kann wenn sie darauf besteht. Selbst wenn sie schwanger wäre hilft das nichts..... Unterschrieben ist unterschrieben.
Was können wir als BR für diese Kollegin tun?
Wenig bis nichts .... Eine Versetzung kommt nicht in Frage, da hier §95 (3) Satz 2 BetrVG greift, es sei denn die Arbeit die sie dort verrichten soll entspricht nicht ihre vertraglich vereinbarten oder üblichen Aufgabe. Klassischer Anwendungsfall: Die ANin ist (wie in der Branche oft üblich) als Helferin nach TV in einer der untersten Tarifgruppen eingestellt, die zugewiesene Tätigkeit ist aber eine Facharbeitertätigkeit. Hier greift der §95 (3) Satz 1 BetrVG mit dem Widerspruchsrecht des BR (Verstoß gegen TV, bzw. Benachteiligung). Potentiell könnte der BR nach §87 (1) Nr. 1 und Nr. 10 ein Wörtchen mitreden, wenn auch nicht konkret bezogen auf diese Vertragsklausel, sondern nur wegen des Drumherum (Auslöse, Auslagenersatz, Fahrtkosten, etc.). Aber das hilft im vorliegenden Fall eh' nichts mehr. Mehr fällt mir spontan nicht ein.
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