Erstellt am 03.02.2011 um 05:00 Uhr von stube
Hallo,
kann bitte jemand sagen, ob wir eine "große Betriebsversammlung" durchführen dürfen?
Bisher haben gab es an den 3 Standorten eine eigene Betriebsversammlung.
Wir wollen Rechtliche Sicherheit bevor wir das der GL vorstellen.
stube
Erstellt am 03.02.2011 um 08:53 Uhr von rtjum
Hallo,
rechtliche Sicherheit wirst Du mit einer Antwort in einem Forum nicht erhalten!
Fragt doch den AG, was er davon hält. Grundsätzlich denk ich könnt ihr das machen aber macht es Sinn bei einem eigenständigen Tochterunternehmen, sind da die zu besprechenden Punkte (z.B. wirtschafliche Lage) wirklich identisch?
Gruß rtjum
Erstellt am 03.02.2011 um 08:56 Uhr von rkoch
Darf ich fragen aufgrund welcher Rechtsgrundlage ihr überhaupt für diese 3 Standorte zuständig seid?
Für die eigenständige Firma könnt ihr eigentlich gar nicht zuständig sein, es sei denn es gäbe eine TV nach §3 (1) BetrVG oder sie wäre im Rahmen einer Unternehmensspaltung entstanden (§1 (2) BetrVG) entstanden, wobei ich hier Bauchschmerzen mit dem "gemeinsamen Betrieb" hätte wenn zwischen den Betriebsteilen 55km liegen (s.u.)
Für den 40km entfernten Betrieb könnt ihr faktisch nur zuständig sein, wenn der Betrieb weniger als 5 AN hat. Nach §4 (1) 1. BetrVG wäre bei 40km anzunehmen, das der Betrieb räumlich weit entfernt ist also findet dieser keine Anwendung. Es müßten schon außergewöhnliche Umstände eintreten das 40km noch als "räumlich nah" durchgeht. Ansonsten käme auch o.g. in Frage....
Aber zu Deiner Frage:
Grundsätzlich hat der BR das Recht und die Pflicht EINE Betriebsversammlung für den gesamten (ggf. zusammengefassten) Betrieb abzuhalten. (§42 (1) BetrVG)
Allerdings sagt §42 (1) BetrVG weiter:
Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
Auch §42 (2) BetrVG gibt einen Hinweis:
Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist.
Beides wird bei derart weit auseinanderliegenden Betriebsteilen i.d.R. erforderlich sein.
Dazu kommt noch, das der BR bei seiner Entscheidung auch die Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Es dürfte wohl in einem insgesamt eher kleinen (Mittelständischem) Unternehmen unverhältnismäßig sein 10 Busse oder einen Sonderzug zu organisieren um die AN über 55km heranzukarren.
Bei der eigenständigen Firma sehe ich noch zusätzlich das Problem, das da ja eine ganz andere GF zuständig ist. Zu einer Gesamtversammlung sind beide GF einzuladen.
So weit dieses Konstrukt eines Unternehmensübergreifenden BR durch TV entstanden ist, sollte in diesem wohl auch die Frage der Betriebsversammlungen geklärt sein sonst ist dieser TV in meinen Augen sehr oberflächlich.
Abgesehen davon gilt: Erlaubt ist, was GF und BR gemeinsam wollen. Hat die GF also nichts dagegen das eine gemeinsame BVers stattfindet stellt sich die Frage nach der Rechtslage gar nicht.
Erstellt am 03.02.2011 um 17:29 Uhr von stube
Hallo,
also bei den beiden anderen Standorten arbeiten jeweils ca. 90 Mitarbeiter.
Da sollten jeweils 2 Busse ausreichen.
Eine Firma wurde gekauft und wird als Standort der Mutterfirma geführt ( 55km ).
Die andere Firma war bis vor kurzem am selben Standort wie die Mutterfirma und wird von der selben GL geführt / ( 40 km ).
Die Themen betreffen schon alle Standorte. Bisher haben wir immer 3 Versammlungen durchgeführt, aber ich finde, wenn man auf der ersten ein paar strittige Themen anspricht, kann sich die GL bei den kommenden Versammlungen schon drauf einstellen und dann wirken diese Themen nicht mehr so.