Versetzung eines BR-Mitglieds durch zukünftige Abteilungsschliessung
Hallo,
ich möchte Euch gerne folgende Situation schildern: der Arbeitgeber plant eine Betriebsänderungen, in der auch einige Abteilungen geschlossen werden. In einer dieser Abteilungen arbeitet auch ein festes BR-Mitglied. Diesem hat man nun eine andere und vom Thema komplett neue Tätigkeit angeboten. Zu gleichen Leistungen. Es gibt aber innerhalb einer neuen Abteilung die Möglichkeit, zumindest zum gleichen Thema wieder eine Tätigkeit aufzunehmen. Diese wird ihm aber nicht angeboten, da er angeblich fachlich nicht dafür vorgesehen ist. Was würde jetzt passieren, wenn der Kollege die ihm angebotene Stelle nicht annimmt? Hätte er eine Chance auf die zumindest im gleichen Themengebiet liegende Tätigkeit? Oder wird man ihm die "betriebsbedingte Kündigung" dann anbieten?
Vielen Dank für Eure Antworten!
Community-Antworten (7)
02.02.2011 um 15:48 Uhr
Hi,
durch die BR-Tätigkeit hat der Kollege Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen. Das heißt, das Unternehmen muß schauen, daß er anderweitig eingesetzt werden kann. Entweder ein vergleichbarer Arbeitsplatz, oder auch eine andere Tätigkeit, die nach einer entsprechenden und zumutbaren Umschulung ausführbar ist.
Wenn der AG das bietet, hat er seine Pflicht quasi erfüllt. Nimmt der BR-Kollege nicht an, dann greift die Kündigung. Er wird wahrscheinlich eine Änderungskündigung erhalten,sprich eine betriebsbedingte mit Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages.
02.02.2011 um 15:53 Uhr
Hi,
wie würde es sich verhalten, wenn es eine entsprechende Tätigkeit für ihn geben würde, der AG ihm aber weiterhin eine komplett andere und neue anbietet?
Vielen Dank für die erste Antwort!
02.02.2011 um 17:02 Uhr
Sonnix: BAG, 2.3.2006 - 2 AZR 83/05
03.02.2011 um 09:34 Uhr
Petrus: Das Urteil hilft hier leider nicht weiter.
Zitat: Dieser gesetzlichen Verpflichtung genügt der Arbeitgeber nicht, wenn er dem Betriebsratsmitglied in einer anderen Abteilung des Betriebs einen geringerwertigen Arbeitsplatz mit einer geringeren Entlohnung anbietet.
Und genau das tut der AG nicht, er bietet einen gleichwertigen Arbeitsplatz an, wenn auch einen tätigkeitsmäßig ganz anderen. Er erfüllt also grundsätzlich seine Pflicht.
Damit steht die Frage nach wie vor im Raum: Muß der AG bei zwei gleichwertigen Arbeitsplätzen dem AN den Arbeitsplatz anbieten, der seiner bisherigen Tätigkeit nahe kommt oder tuts auch der Arbeitsplatz mit der abweichenden Tätigkeit?
Mir fällt dazu folgendes ein: Eine Versetzung des BRM kraft Weisungsrecht ist nur möglich, wenn der vorgesehene Arbeitsplatz den einzelvertraglichen Bestimmungen des BRM entspricht. In dem Moment wo das nicht mehr geht wäre eine Änderungskündigung von Nöten, die wieder (Ultima Ratio) unzulässig wäre, wenn es einen Arbeitsplatz gäbe den der AG im Rahmen einer Versetzung zuweisen könnte.
Ergo:
- Hat der AG das Weisungsrecht das BRM auf den einen oder anderen Arbeitsplatz zu versetzen liegt IMHO die Entscheidung beim AG.
- Müßte er dem BRM eine Änderungskündigung geben um ihn an einem der beiden Arbeitsplätze einzusetzen, dann muss er ihm den anbieten, welchen er Kraft Weisungsrecht ohnehin zuweisen könnte.
- Kann er die Versetzung in beiden Fällen nur im Rahmen einer Änderungskündigung erreichen, liegt IMHO die Entscheidung wieder beim AG, wobei er ggf. den AP auswählen muss der die geringsten Änderungen notwendig macht.
In diesem Sinne: Wenn der AG das Weisungsrecht hat, dann kann das BRM die Versetzung faktisch gar nicht ablehnen.
03.02.2011 um 11:17 Uhr
@rkoch: Du hast das Urteil gelesen? Und nicht nur die Pressemitteilung? Im Urteil kommt nämlich Dein Zitat nicht vor...
"Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten. Durch das Angebot eines geringerwertigen Arbeitsplatzes mit geringerer Entlohnung genügt der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht seinen gesetzlichen Verpflichtungen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme des Mandatsträgers in eine andere Abteilung. a) Der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss - anders als im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG - nicht frei sein. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen..."
Da ja im geschilderten Fall eine gleiche Bezahlung durch den ArbGeb angeboten wird, reduziert sich das Ganze auf die Frage: Ist die neue Tätigkeit auch gleichwertig (merke: nicht gleichartig oder gar gleich!) Wenn also ein gleich_wertiger_ Arbeitsplatz frei ist, besteht IMHO keine Notwendigkeit, einen anderen AN zu versetzen, nur weil der auch einem gleich_artigen_ Arbeitsplatz sitzt...
03.02.2011 um 12:39 Uhr
@Petrus
Ich weiß nicht was Du willst.... Irgendwie reden wir aneinander vorbei.
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Mein Zitat ist wörtlich aus dem 1. Orientierungssatz des Urteils: https:www.verdi-bub.de/urteil/31/
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Satz 3 deines Zitats: "Durch das Angebot eines geringerwertigen Arbeitsplatzes mit geringerer Entlohnung genügt der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht seinen gesetzlichen Verpflichtungen." Das ist der Orientierungssatz nur umgestellt.
Insofern: Was stört Dich an meinem Zitat? Im letzten Absatz bestätigst Du ja grundsätzlich wieder meine Meinung (gleichwertig, nicht gleichartig). Die gleichwertigkeit sehe ich mal als gegeben: Zitat Sonnix "Zu gleichen Leistungen" = gleichwertig (Thesaurus)
Vielleicht hast Du übersehen das ich mit meinem Ergo ausschließlich die Situation des BRM gemeint habe, nicht die eines anderen AN..... auf die Frage einen anderen AN wegzuschaffen um einen Platz freizumachen bin ich gar nicht eingegegangen (und will ich auch gar nicht, da offenbar irrellevant).
03.02.2011 um 13:02 Uhr
@rkoch: mich stört die Verkürzung des Urteils auf diesen Orientierungssatz. Denn den Fall "geringerwertige Tätigkeit/ geringere Bezahlung" haben wir ja offensichtlich nicht.
Wenn man aber in der ausführlichen Begründung auch den Satz davor liest, dann hilft das Urteil sehr wohl weiter. Denn da steht auch was der ArbGeb muss. In diesem Sinne hat Ulrik die Antwort schon gegeben: Wenn der ArbGeb einen gleichwertigen (freien) Arbeitsplatz anbietet, hat er seine Pflicht erfüllt. Erst wenn er diesen nicht anbieten kann, sondern nur wie im verhandelten Fall einen geringerwertigen, dann erst kommt die ganze Litanei mit Freikündigen, Umverteilung der Arbeit, ... zum Tragen. Aber eben erst dann - und nicht, wie Sonnix das offenbar gern hätte - in jedem Falle.
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