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Testpflicht bei geimpfte mitarbeiter

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moldy75
Nov 2021 bearbeitet

Hallo zusammen Unser Arbeitgeber möchte jetzt auch die Mitarbeiter die schon vollständig geimpft sind verpflichten das sie sich vor Arbeitsbeginn Testen oder Test vorlegen.

Der Betriebsrat soll dem zustimmen

Ich bin der Meinung das, dass nicht rechtens ist das dabei die Grundrechte der Arbeitnehmer verletzt werden würden.

Wie ist eure Meinung dazu ?

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Community-Antworten (27)

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celestro

23.11.2021 um 18:31 Uhr

der BR soll dem AG sagen: "wir fragen mal einen Rechtsanwalt, ob das rechtlich überhaupt geht" ... mal sehen wie die Antwort des AG ist ....

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Relfe

24.11.2021 um 09:52 Uhr

Testpflicht für vollständig geimpfte klares : Nein

wir (AG+BR) haben die geimpften und genesenen MA gebeten, weiterhin die 2x AG-seitig gestellten Schnelltest zu verwenden, auf rein FREIWILLIGER Basis.

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Moreno

24.11.2021 um 10:08 Uhr

Testpflicht für vollständig geimpfte klares : Nein......na so klar auch nicht Reife es gibt jetzt auch Testpflicht für geimpfte z.b. in einer WfbM aber dafür braucht der AG ja nicht die Zustimmung des Betriebsrates. In normalen Betrieben kann wie schon richtig gesagt nur auf Freiwilligkeit gesetzt werden.

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Galaxy

24.11.2021 um 11:02 Uhr

"Testpflicht für vollständig geimpfte klares : Nein......na so klar auch nicht Reife"

es gibt jetzt auch Testpflicht für geimpfte z.b. in Kliniken aber dafür braucht der AG ja nicht die Zustimmung des Betriebsrates., das ist geregelt über das IfSG, demnach müssen auch geimpfte oder genesene Mitarbeiter*innen 2 x die Woche testen.

Geimpfte und Genesene i.S. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Zweimal wöchentlich muss diese Beschäftigungsgruppe einen negativen Covid-19-Testnachweis zum Dienstantritt vorlegen. Dies kann jeweils durch einen Antigen-Test zur Eigenanwendung – also ohne Überwachung – erfolgen. Wird der Nachweis in der erforderlichen Menge erbracht, muss dieser Personenkreis an den anderen Arbeitstagen keinen Testnachweis erbringen.

Ungeimpfte bzw. nicht mehr Genesene i.S. der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Dieser Personenkreis muss zu jedem Dienstantritt einen negativen Covid-19-Testnachweis vorlegen. Die Nutzung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung (also ohne Aufsicht) ist nicht erlaubt.

So sind zumindest meine Informationen

Gruß Galaxy

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Relfe

24.11.2021 um 11:11 Uhr

@moreno und @galaxy ich bin nicht davon ausgegangen, das der TE von Massnahmen spricht, die bereits per Gesetz oder VO verpflichtend geregelt sind, weil sich dazu jede Diskussion über Ja/Nein erübrigt. (meiner Meinung nach) Außerdem bezweifele ich, das ein AG seinen BR zur Zustimmung drängen möchte, wenn er per Gesetz oder VO verpflichtet ist, eine Maßnahme durchzuführen.

Ich bin beim : klares NEIN davon ausgegangen, das es sich um eine Maßnahme handelt, die über eine gesetzliche Pflicht oder verordnete Pflicht hinausgeht.

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ganther

24.11.2021 um 12:03 Uhr

rechtlich zulässig ist eine solche Testpflicht aus meiner Sicht schon. Der AG hat unter Beachtung der betrieblichen Gegebenheiten ein Hygienekonzept zu erstellen. Es gilt ja Infektionen zu verhindern. Da gibt es verschiedene Rahmenbedingungen: das wichtigste erst einmal Abstand, dann ggf. Lüften, Masken etc und eine effektive Maßnahme kann eben auch Testen sein. Unterliegt aber halt alles der Mitbestimmung und der BR muss sich überzeugen lassen.... aber es ist als BR halt immer einfacher zu sagen, ich finde es rechtlich nicht zulässig, als sich inhaltlich mit Problemen auseinanderzusetzen

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Relfe

24.11.2021 um 12:22 Uhr

@ganther: ich bin mir da nicht so sicher, weil auch wenn das zwischen AG und BR vereinbahrt wird, wurde das in den letzten 2 Jahren auch von Juristen immer kritisch gesehen. Natürlich kann man das erstmal per BV regeln und dann wäre abzuwarten, ob es dazu Einwände und Klagen gibt. Was passiert wenn ein AN sich weigert bei der unklaren Rechtslage, weil es schon sehr weit in die Persönlichkeitsrechte eingreift.

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ganther

24.11.2021 um 12:44 Uhr

also ich hatte dazu eine nette Weiterbildung im Sommer. Die Richter die da als Dozenten unterwegs waren, waren ALLE der Meinung es ist nicht unzulässig. Man muss vor der Einführung als Betriebsparteien gemeinsam einen Abwägungsprozess durchführen und Betrachtung der betrieblichen Gegebenheiten eine Testpflicht als zulässig ansehen. Auch mal eine (recht juristische) Aufarbeitung dazu: https://beckassets.blob.core.windows.net/productattachment/readingsample/14843826/27886_gwr_13_2021_s_255.pdf

ich weiß auch , dass der DGB in der Kommunikation da zurückhaltend ist. Aber soweit ich von einer Juristen des DGB-Rechtsschutz erfahren habe, sieht aber auch dieser keine rechtliche Bedenken, wenn es betriebliche Gründe gibt

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DummerHund

24.11.2021 um 13:38 Uhr

Ich sehe das auch so wie ganther, zumal ein Test ja auch nicht in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte eingreift. Weiter heißt es ja ab heute, für geimpfte kann eine Testspflicht entfallen und nicht muss eine Testpflicht entfallen. Und wir wissen alle das selbst eine Impfung kein 100%iger Schutz für sich und der Gemeinschaft ist. Persönlich finde ich das Ansinnen eines AG in Ordnung und man kann sich nur wünschen das AG und BR bei dem Thema eine Linie fahren.

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Relfe

24.11.2021 um 13:55 Uhr

habe ich mir durchgelesen, da steht: eine anlasslose jeden MA betreffende Testpflicht wird nicht zulässig sein. und weiter unten: ... Einzelfallbezogen .. konkrter Anlass .. Rückkehr aus Risikogebiet .. typische Krankheitssymtome..

darum geht es hier ja nicht.

hier geht es um anlasslose Test für alle MA ohne konkreten Anlass.

im Fazit steht: unter Beachtung der Einschränkungen ...

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DummerHund

24.11.2021 um 14:17 Uhr

Wobei "anlasslose" dann wohl reine persönliche Interpretation sein wird.

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Relfe

24.11.2021 um 14:50 Uhr

sind doch Beispiel genannt, was als "Anlass" gewertet werden kann. Das sind alles Beispiele, wo man von einer konkreten erhöhten Wahrscheinlichkeit der Infizierung mit Covid ausgehen darf. Erhöht gegenüber der allgemeinen Gefährdung, die ja vom Gesetzgeber geregelt wird. Und der sieht im Augenblick keinen Bedarf daran, das geimpfte und genesene MA zusätzlich einer Testpflicht unterliegen.

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ganther

24.11.2021 um 14:51 Uhr

wir sind m.E. in Deutschland nicht mehr bei anlasslos. Habe heute dazu auch noch mal Kontakt zu der Gewerkschaft, dem DGB-Rechtschutz und unserem Anwalt gesprochen, da mein AG gerade für einen unserer Betriebe das umsetzen möchte und so wie es bisher immer gelaufen ist, es dann für alle Betriebe kommt. Alle Juristen sind dort einhellig der Meinung, dass auf Grund des Infektionsgeschehens, der Erkenntnisse, dass auch Geimpfte sich infizieren können und die Krankheit auch weitergeben können und dies insbesondere für Personen mit Risikofaktoren und Ungeimpfte ein Risiko darstellen, ist eine Testpflicht gerechtfertigt. Soweit ein BR besteht, gibt es natürlich ein MBR. Telefoniere nachher noch mit einem Richter, der damals das Seminar gehalten hat, aber das wird wohl nicht anders sein

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DummerHund

24.11.2021 um 15:24 Uhr

@Relfe "sind doch Beispiel genannt, was als "Anlass" gewertet werden kann." Steht irgendwo das diese Beispiele abschließend sind? Einfach nur ein klares Ja oder Nein bitte.

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Relfe

24.11.2021 um 15:41 Uhr

@Dummerhund Nein

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DummerHund

24.11.2021 um 16:01 Uhr

Dann ist die Ausgangslage und mögliche Vorgehensweise ja klar.

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ganther

24.11.2021 um 18:28 Uhr

noch mal mit dem Richter gesprochen. Aussage war glasklar: wenn es sich um Tätigkeiten im Innenraum handelt hätte er gegenwärtig überhaupt keine Bedenken, bei Tätigkeit im Freien sicher auch zulässig, wenn direkter Kontakt zu Kunden oder Kollegen besteht. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist so gering, dass gegenwärtig der Schutz der Gesundheit von Kollegen oder Kunden eindeutig überwiegt

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Moreno

25.11.2021 um 08:20 Uhr

noch mal mit dem Richter gesprochen????? Gibt es da nur einen in Deutschland der das absolute Sagen hat????

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Andrar

25.11.2021 um 08:50 Uhr

Also der AG möchte eine Kombination von 2G+ und 3 G. Möglich wäre es mit einer BV. Jedoch verlangt die Gesetzeslage nur den 3 G Nachweis. Würde also ein Arbeitgeber einen vollständig geimpften den Zugang verweigern weil er keinen Test vorlegt, aber den Impfpass , so wäre er im Annahmeverzug, da der Arbeitnehmer seine Arbeit rechtskonform angeboten hat. Er müsste dann den Arbeitnehmer dennoch bezahlen.

Da auch geimpfte Infektionen weiter tragen können würde eine 2G+ natürlich die Sicherheit erhöhen. Aber das stellt den Arbeitgeber natürlich auch vor das Problem die Arbeit anders organisieren zu müssen wenn er Leute ohne rechtliche Grundlage nach Hause schickt. Eine BV würde den Anspruch eines Geimpften Mitarbeiters auf seinen Entgelt nicht ausschließen.

Dennoch würde ich so eine BV nicht ohne Not abschließen, denn im Zweifelfalle müsste der Mitarbeiter seinen Lohn einklagen , und das ist für Mitarbeiter oft nicht praktikable. Die Gerichtskosten muss er selber tragen und ein Prozess gegen die Firma führt man auch nicht gerne. Damit würde de Facto der BR dem AG helfen rechtswidrige Lohnkürzungen vor zu nehmen.

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ganther

25.11.2021 um 13:42 Uhr

@moreno "noch mal mit dem Richter gesprochen????" hast Du überhaupt gelesen was ich geschrieben habe? "Gibt es da nur einen in Deutschland der das absolute Sagen hat????" nö aber ich hatte ja gesagt: "Telefoniere nachher noch mit einem Richter, der damals das Seminar gehalten hat, aber das wird wohl nicht anders sein" Was ist denn da bitte unklar? @Andrar Dein Hinweis zum Annahmeverzug sehe ich nicht so

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DummerHund

25.11.2021 um 14:01 Uhr

In einem gebe ich der TE aber Recht. Der BR kann gar nicht zu stimmen das MA sich vorher Testen oder Impfen lassen müssen.

M
Moreno

25.11.2021 um 14:23 Uhr

Mich interessiert es aber nicht wenn ein Richtern ein Seminar abgehalten hat und ob Du mit ihm telefonierst! Es gibt noch keine klare Rechtsprechung und da muss halt abgewartet werden wenn es zu Streitigkeiten kommt. Ich könnte mir nur vorstellen, dass eine verpflichtende Testpflicht nur geben kann wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind und dies wird schwer sein da es FFP2 Masken und andere Möglichkeiten wie Trennwände usw. gibt.

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DummerHund

25.11.2021 um 14:41 Uhr

Es mag sein das der eine Arbeitsrechtler derzeit etwas anderes sagt wie der Andere. Meine Einschätzung ist aber so das wohl in Zukunft mehr Gerichte sich hier auf der Seite der AG stellen werden. (was ich persönlich auch begrüßen würde). Den Annahmeverzug rund um Corona wird man in die Tonne kloppen können; siehe hier Kimmich bei Bayern. Keine Arbeit kein Lohn. Hier sollten nun gerade die Betriebsräte den Vorreiter spielen. Bewegt sich hier nämlch nix, werden wir in 5 Jahren nicht einen Schritt weiter sein. Hier können sich Betriebsräte auch nicht nur hinter anderen Verstecken und sagen, na dann macht mal.

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ganther

25.11.2021 um 15:59 Uhr

sich als BR dahinter zu verstecken, dass es keine Rechtsprechung gibt, ist aus meiner Sicht ein ganz billiges Argument. Es gibt für diese Situation keine Rechtsprechung! Weil wir diese Situation so noch nicht hatten. Ich habe hier versucht meine Erfahrung weiterzugeben und teile diese gerne. Es ist halt bei uns ein Thema und ich habe mich bei den Quellen, die ich gestern anzapfen konnte, schlau gemacht. Du argumentierst ganz anders. Sei dir gegönnt, aber ich halte sie für falsch. Aber das ist dann eben meine Meinung. Es ist eine Zeit in der BRs auch sehr stark in der Verantwortung stehen. Es geht um die Gesundheit der Kollegen. Da sollte man im Sinne der Gesundheit der Kollegen versuchen mit dem AG Lösungen zu finden. Und ich glaube wir finden einen Weg

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DummerHund

25.11.2021 um 16:51 Uhr

@ganther Bei Schwarzem Humor würde ich sagen, lass uns die ganzen Weicheier ins Flugzeug setzen und auf eine unbewohnten Insel bringen. Einmal in der Woche wird dann Lebensmittel abgeworfen. ;-) In dem Sinne gehe ich gleich mal Boostern.

A
Andrar

25.11.2021 um 19:51 Uhr

nun, sich auf mangelnde Rechtsprechung zu berufen ist nicht Zielführend. Vielmehr muss man sich fragen auf welcher Rechtsgrundlage so ein Ansinnen denn überhaupt gestellt werden kann. Solange der AN sich an die gesetzlichen Regeln hält und keine Gefahr von Ihm ausgeht, hat der AG keinen legitimen Grund Ihn ohne Lohn nach Hause zu schicken. Einzige Ausnahme: Der AN müsste in Quarantaine. Ansonsten- es ist nicht Aufgabe von Betriebsräten politische Meinungen umzusetzen. Es ist Aufgabe der Betriebsräte die Kollegen vor Rechtmissbrauch zu schützen, zumal es hier um Kollektivrecht geht.

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