Leidthema Corona
Hallo zusammen, ich habe meinem Arbeigeber dem Impfnachweis per Handy (CovPass-App) meinen Impfstatus nachgewiesen, er sagt er möchte gerne eine Kopie von meinem Impfausweis machen, ich möchte aber nicht.
Was kann ich tun, hat irgendjemand einen Ratschlag, der Betriebsrat sagte, gib doch einfach den Ausweis und fertig.
Gruß Hassan
Community-Antworten (26)
21.11.2021 um 15:40 Uhr
Der AG muss zukünftig den Status erfassen aber dafür braucht er keine Kopie
22.11.2021 um 10:16 Uhr
Tja, vielleicht hat er den Verdacht auf Fälschung oder schon per Photoshop gefälschte Impfnachweise bekommen? Ich würde sagen Kopie nein, einmalige Einsicht?
Vielleicht will er bei seinem Nachweis der Kontrolle genau nachgehen? Ich bin (fast) bei der Meinung des BRs. Aber nur Einsicht ja, Kopie nein.
22.11.2021 um 10:23 Uhr
Er muss dokumentieren und archivieren. Dafür braucht er das ImpfDOKUMENT.
22.11.2021 um 10:36 Uhr
Nein, er braucht nur den Status und nicht das Impfdokument. Dazu reicht es aus das man ihm diesen Anhand der Handy App zeigt und er notiert es sich. Hat er den Verdacht das damit was nicht stimmt ist es nicht seine Aufgabe dem nach zu gehen. Aktuelles Beispiel ehemaliger Trainer von Werder Bremen.
22.11.2021 um 11:17 Uhr
man kann z.B. auch den Covid-Impfnachweis über die App ausdrucken und vorlegen, der Impfpass ist dafür nicht notwendig, zumal im Impfpass viel mehr Informationen drinstehen als den AG etwas angehen (sämtliche andere Impfungen z.B.)
22.11.2021 um 11:50 Uhr
Im Impfzertifikat stehen auch Informationen wie z.B. der Impfstoff, die den AG nichts angehen. Der AG darf sich den QR-Code in der App ansehen und zur Kenntnis nehmen, weiter nichts...
Nachtrag: beim BMAS gibt's inzwischen eine FAQ dazu, wer was darf. Der Server scheint allerdings gerade etwas überlastet zu sein...
22.11.2021 um 12:04 Uhr
@ILKA das ist nicht ganz korrekt: wenn der Impfpass vorgelegt wird, dann MUSS der AG auch mehr:
Impfnachweis Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Sofern bei der Kontrolle kein digitales EU-konformes Impfzertifikat vorgelegt wird, sondern z.B. ein Impfausweis, ist zusätzlich zu prüfen, ob die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Die Impfung muss entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sein, oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen.
22.11.2021 um 12:39 Uhr
@Relfe Dein Hinweis für ILKA in aller ehren, aber einer Überprüfung steht keinem AG zu sondern Behörden und dafür Ausgewiesenen Personen oder Institutionen.
22.11.2021 um 12:45 Uhr
@Relfe ein kleiner Hinweis woher Du das hast wäre auch ganz gut.
22.11.2021 um 13:01 Uhr
ich bin ILKA´s Hinweis gefolgt. (heute morgen)
BMAS gibt's inzwischen eine FAQ
@Dummerhund: sieht das BMAS aber anders
22.11.2021 um 13:30 Uhr
@Relfe Dann setz doch mal den Link rein wo explizit drin steht das ein Arbeitgeber den Impfnachweis auf Echtheit überprüfen darf.
22.11.2021 um 13:32 Uhr
gilt aber nur bei Vorlage z.B. des Impfausweises, nicht wenn ein digitales EU-konformes Impfzertifikat vorgezeigt wird
22.11.2021 um 14:03 Uhr
@rtjum Selbst wenn der AG Zweifel an der Echtheit des Impfausweises hat kann er nicht selbst Privatdetektiv sein. Er ist dann verpflichtet die zuständigen Behörden über seine Vermutung zu unterrichten. Die Unternehmen dann sämtliche weiteren Schritte bis hin zu möglichen Staatsanwaltschaft.
22.11.2021 um 14:24 Uhr
@Dummerhund Relfe hat das aus den FAQs vom BMAS kopiert, da steht das tatsächlich so, wenn jemand "nur" den Impfausweis vorlegt muss das geprüft werden. Ob das rechtlich Bestand hat keine Ahnung aber das BMAS gibt das so in den FAQs an.
22.11.2021 um 14:25 Uhr
22.11.2021 um 14:39 Uhr
Der Arbeitgeber hat weder das Recht noch die Pflicht, den Impfausweis oder das Impfzertifikat oder sonstiges zu seinen Unterlagen zu nehmen, er kann dies aber auf Wunsch des Arbeitnehmers tun. Ansonsten muss der Arbeitnehmer diese Nachweise bei sich führen, um sie bei Kontrollen vorweisen zu können.
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html bei folgender Frage: Welchen Umfang müssen die Kontrollen durch den Arbeitgeber haben?
22.11.2021 um 14:42 Uhr
Es geht doch gar nicht darum, die Echtheit des Impfausweises zu prüfen, sondern ob zweimal geimpft wurde, mit welchem Impfstoff und wann - also ob eine gültige Impfung vorliegt. Das Impfzertifikat in Papierform hat bereits die Prüfung des Impfstoffes übernommen und gibt nur noch das Datum dazu. In der APP wird auch das Datum mit geprüft und es wird ausgegeben, ob eine vollständige Impfung vorliegt. Ohne Zertifikat und APP muss der AG in der Lage sein, die Gültigkeit der Impfung zu prüfen.
Der AG hat jedoch keine Kopie des Ausweises anzufertigen. Er hat nur zu dokumentieren, dass er den Ausweis gesehen hat. Er darf das Datum der Impfung mit verarbeiten, um so einem täglichen Vorlegen des Impfausweises vorzubeugen.
22.11.2021 um 15:02 Uhr
"Es geht doch gar nicht darum, die Echtheit des Impfausweises zu prüfen, sondern ob zweimal geimpft wurde, mit welchem Impfstoff und wann - also ob eine gültige Impfung vorliegt" Wenn ich die Echtheit gar nicht prüfe, wie kann ich denn erkennen ob eine gültige Impfung vorliegt? Dann weiß ich nur ich habe etwas gesehen, dass wie ein Impfausweis aussieht und die Daten darin auch korrekt aussehen.
22.11.2021 um 15:25 Uhr
der AG kann nur die Daten prüfen ... ob das Dokument sonst irgendwie "gefälscht" ist, kann der AG gar nicht prüfen mMn
22.11.2021 um 15:48 Uhr
der AG kann auch nicht prüfen ob das EU-Zertifikat echt ist, muss er auch nicht. Er kontrolliert ob ihm ein Dokument vorgelegt wird, das offensichtlich echt und gültig ist, damit hat er seine Möglichkeiten ausgeschöpft. Vorsätzliche Täuschung muss er nur erkennen, wenn er dazu in der Lage ist, also die Täuschung offentsichtlich ist.
22.11.2021 um 16:02 Uhr
Da ich Donnerstag meine Booster Impfung bekomme habe ich gerade mal die App und den Impfpass zu Hand. Die Echtheit der App wäre nur mit dem CovPassCheck- App verlässlich überprüfbar. Die ersten beiden Impfungen im Pass sind Handschriftlich und die Booster (sehe ich gerade im Impfausweis meiner Frau) bekommt zusätzlich noch einen Aufkleber rein. Die Handgeschriebenen Chargenbezeichnungen/nummern geben auch im I-Net kein Hinweis darauf ob der ganze Pass echt ist. Von daher kann der AG gar nicht selbstständig die Echtheit überprüfen. Zumindest hab ich als Laie damit keinen Erfolg.
22.11.2021 um 16:16 Uhr
bei den von von Relfe um 11:04 Uhr genannten Hinweisen geht es ja auch nicht um die Echtheit, aber es reicht eben auch nicht, dass der AG beiläufig in den Impfpass schaut. Er muss schon genau hinsehen
25.11.2021 um 09:23 Uhr
Die Antwort ist ganz einfach: Der Arbeitnehmer hat einen Test oder Impfausweis vorzuzeigen. Der AG darf sich aufschreiben das der Impfpass vorgelegt wurde und wie lange er gilt. Kopieren darf er ihn nicht. Außerdem darf ein Impfausweis nur zur Zugangskontrolle und nicht zu anderen Zwecken benutz werden. Eine Echtheitsprüfung sieht die Verordnung nicht vor. Das würde den Ag nicht nicht zustehen ,es würde Ihn auch überfordern, denn letztendlich kann man auch Testzertifikate fälschen. Wohin soll das führen? Darüber hinaus müssen auch die Zertifikate nicht kopiert oder eingesammelt werden. Einzig und allein maßgeblich ist ein Nachweis über die Erfüllung der 3 G Pflicht beim betreten.
25.11.2021 um 09:58 Uhr
@Andar ein Impfpass läuft nicht ab, der bleibt immer gültig, weil darin ist nur die Durchführung von Impfungen dokumentiert und das verfällt nicht.
Und ein Impfnachweis ist nach aktuellem Stand auch nicht zeitlich begrenzt. Nur der Genesenennachweis ist z.Z. zeitlich begrenzt gültig.
Und mit Zustimmung des AN darf der AG die Nachweise hinterlegen, dann benötigt der AN den Nachweis nicht mehr zur Vorlage bei einer Kontrolle.
25.11.2021 um 10:12 Uhr
Das digitale Impfzertifikat - auch digitaler Impfpass genannt - hat vorerst eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website zusammengegencorona.de mitteilt. "Je nach beobachteter Wirkungsdauer der Impfstoffe soll dieser Zeitraum angepasst, beziehungsweise eine Auffrischungsimpfung angeboten werden."
Der Genesenen-Nachweis ist nur etwa im Zeitraum zweiter bis sechster Monat nach dem positiven PCR-Text gültig. Wie das Gesundheitsministerium mitteilt, muss der Test mindestens 28 Tage und darf höchstens 180 Tage zurückliegen. Diese Regelung gilt EU-weit, wie die Europäische Kommission auf ihrer Website mitteilt.
25.11.2021 um 10:31 Uhr
@Andar richtig, das digitale Impfzertifikat, der Impfpass ist in Papierform und unbegrenzt gütig. das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet es übrigens als: digitalen Impfnachweis
Ob die Impfung an sich aufgrund nachlassender Wirkung dann seine Gültigkeit verliert, das stelle ich gar nicht in Frage. In meinem Impfpass stehen dann immer noch die Daten der Impfung und behalten ihre Gültigkeit, genau wie alle anderen Impfungen die ich jemals erhalten habe. Das digitale Impfzertifikat weist die Impfung und deren Gültigkeit der Impfung nach!! Und diese Zertifikat soll nur solange ausgewiesen werden, wie die Impfung gültig ist. Mit dem digitalen Imzertifikat ist das möglich, der Impfpass in Papierform kann ja nicht jedesmal eingezogen werden, wenn eine Impfung nicht mehr wirksam ist.
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