Erstellt am 30.01.2011 um 17:50 Uhr von wölfchen
. . . § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein allgemeines Unterrichtungsrecht, denn er kann seine Aufgaben nur dann erfüllen, wenn er vom Arbeitgeber rechtzeitig und sorgfältig mit allen relevanten Informationen versorgt wurde. Du kannst jederzeit die Vorlage von Unterlagen verlangen. Hierzu gehören alle Aufzeichnungen, zu deren Erstellung und Aufbewahrung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Dazu zählen auch die Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Und da Einstellungen von LeihAN mitbestimmungspflichtig sind, würde ich das, sowie die Zustimmung des BR des ursprünglich entleihenden Betriebes mal ganz fix verlangen . . .
Erstellt am 30.01.2011 um 19:55 Uhr von lancelot