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Zeitarbeit /Befristung

B
Belinda
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Betriebsräte, meine Frage bezieht sich auf Zeitarbeitskräfte und befristete Verträge. Wir haben im Unternehmen eine Kollegin (Kontenklärung) die einen befristeten Vertrag bis zum Jahresende hat. Nun liegt uns eine Einstellung über Zeitarbeit vor, (Reisekostenabrechnung) die für drei Monate (Jan.-März) hier tätig sein soll. Haben wir als BR irgendwelche Möglichkeiten zu agieren??? Ich hoffe, ich hab mich deutlich ausgedrückt;-)

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Community-Antworten (2)

S
Saxonia

13.10.2010 um 12:59 Uhr

Hallo, Belinda -

ist die Stelle intern ausgeschrieben worden? Der AG hat die Pflicht zur Ausschreibung, wenn Ihr im BR am Anfang der Amtsperiode den Beschluss gefasst habt, dass alle Stellen ausgeschrieben werden sollen (und wenn Ihr ihm das mitgeteilt habt) - s. § 93 BetrVG. Schreibt er trotzdem nicht aus, könnt Ihr der Einstellung nach § 99 (2) 5. BetrVG widersprechen.

Eine andere Widerspruchsmöglichkeit ergibt sich aus § 99 (2) 3. BetrVG, da die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine im Betrieb beschäftigte Kollegin Nachteile durch die Einstellung einer anderen erlangt. Allerdings ist dieser Widerspruch schwach, da im Gesetz auf eine unbefristete Einstellung abgestellt wird.

Das Thema Zeit- / Leiharbeit bietet auch noch Möglichkeiten. Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Leiharbeit innerhalb eines Konzerns (da gilt der Nachweiszwang für den AG nicht), solltet Ihr Euch alle Verträge dazu vorlegen lassen und prüfen, ob die Arbeitnehmerüberlassung korrekt ist. Damit wissen sicher andere hier besser bescheid als ich.

Schöne Grüße von Saxonia

R
rkoch

13.10.2010 um 16:20 Uhr

wenn Ihr im BR am Anfang der Amtsperiode den Beschluss gefasst habt, dass alle Stellen ausgeschrieben werden sollen

Muss nicht am Anfang der Amtsperiode erfolgt sein, Hauptsache er ist irgendwann im Vorfeld gefasst und dem AG mitgeteilt worden. Kann auch schon vor Jahren passiert sein.

Eine andere Widerspruchsmöglichkeit ergibt sich aus § 99 (2) 3. BetrVG, da die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine im Betrieb beschäftigte Kollegin Nachteile durch die Einstellung einer anderen erlangt. Allerdings ist dieser Widerspruch schwach, da im Gesetz auf eine unbefristete Einstellung abgestellt wird.

Der ist nicht nur schwach sondern vollkommen abwegig. Der Vertrag der befristeten Kollegin läuft aus und mit wem der AG anschließend einen weiteren befristeten Bedarf abdeckt entscheidet er ganz allein. Wenn der AG bereit ist sein Recht durchzusetzen (Vorläufige Einstellung, etc.) kostet das nur Arbeit und Ärger und nutzt niemandem (erst recht nicht der Kollegin).

Einziger Weg: Betteln, die Vorteile eigener Angestellter aufzeigen, etc. Evtl. wenn Leiharbeit überhand nimmt die Gewerkschaft ins Boot holen.

alle Verträge dazu vorlegen lassen und prüfen, ob die Arbeitnehmerüberlassung korrekt ist.

Kann man machen lassen, bringt aber IMHO nichts, da kein AG sich auf das Glatteis "illegale Arbeitnehmerüberlassung" einläßt, da er in diesem Fall wenn es rauskommt mit dem Leiharbeiter von Anfang an einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat, mit allen möglichen Konsequenzen (Lohnnachforderung, Sozialbetrug, etc.). Da achten die AG schon selbst darauf das der Verleiher die Erlaubnis auch besitzt.

Leiharbeit ist für den BR: Kann mer machen nix - muss mer gucken zu..... (Außer man hat tatsächlich einen echten Grund nach §99)

Wir haben einen ähnlich gelagerten Fall versucht durchzustreiten, allerdings war der Leiharbeiter nicht einmal befristet, somit waren wir der Meinung den zitierten §§ anwenden zu können - nicht mal das geht, da Leiharbeit aufgrund der Eigenheit des Leihverhältnises per definition nicht auf Dauer angelegt zu sein niemals als "unbefristet" gilt.

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