Zeitarbeit - Kann man verhindern das noch mehr Leute von der Zeitarbeit kommen?
Hallo, seit einiger Zeit haben wir Leute von der Zeitarbeit die uns zu Zeiten wo viel los ist aushelfen. In der Regel an einem Tag in der Woche . Nun möchte unser Chef die Zeitarbeit auch in anderen Bereichen die ganze Woche ausweiten. Die Angst geht natürlich bei den Kollegen um das sie entlassen werden. Kann man verhindern das noch mehr Leute von der Zeitarbeit kommen ? und wie kann man die eigenen Mitarbeiter vor Entlassung schützen ?
Community-Antworten (5)
19.04.2010 um 00:16 Uhr
Ja, der BR hat hier alle Karten.
Er kann zum einen verlangen, dass freie Stellen ausgeschrieben werden.
§ 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Weiter auch die Beschäftigung von Leiharbeitern unterliegt der M itbestimmung nach § 99 BetrVG
Der BR kann die Zustimmung verweigern wenn:
Einstellung: was fragen, was tun? -> § 99 BetrVG Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
Also, einfach NEIN sagen!!
19.04.2010 um 09:47 Uhr
Also, einfach NEIN sagen!!
und mindestens das dann nachweisen, sonst nützt das NEIN sagen gar nichts!
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht
19.04.2010 um 11:17 Uhr
Die Aktion hatten wir erst vor zwei Jahren beim ArbG durchgestritten.
Selbst wenn der BR verlangt, das die Stelle INTERN ausgeschrieben wird, ist der AG nicht verpflichtet, interne Bewerber zu berücksichtigen! Faktisch bedeutet die Besetzung einer Stelle durch einen internen Bewerber ja, das dadurch an anderer Stelle ein Loch aufgerissen wird, was wiederum gestopft werden muss. Das ändert also quasi nichts an der Sachlage, außer das man die Einstellung evtl. ein bischen verzögern kann. Aber dann zieht der AG erst recht §100 BetrVG aus dem Hut (er muss die Stelle ja besetzen bis das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, und wie soll das anders gehen als mit Leiharbeitern !?).
Die Besetzung einer freien Stelle durch einen Leiharbeiter (tage-, wochenweise oder sogar dauerhaft) stellt nach dem ArbG Coburg keine Benachteiligung anderer AN dar, selbst wenn ein befristeter AN dadurch seinen Arbeitsplatz verliert! Wir hatten seinerzeit so argumentiert, das der Leiharbeitnehmer gemäß Leihvertrag auf unbestimmte Zeit eingestellt werden sollte (das war tatsächlich so!). Entsprechend wäre der Leiharbeitnehmer bzw. sein Arbeitsplatz ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Danach folgt nach §99 BetrVG eine Benachteiligung des befristeten AN, der bei Besetzung eines unbefristeten Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt wurde. Klingt eigentlich logisch, hat aber einen Pferdefuß: Leiharbeitnehmer gelten in unserer Gesellschaft per Definition als "befristet Beschäftigt". Selbst wenn der Arbeitsplatz oder der Leihvertrag faktisch unbefristet sind, ergibt sich aus dem Willen des AG einen Leiharbeiter einzusetzen dessen Wille den Arbeitsplatz nur zeitweilig zu besetzen. Damit liegt keine Benachteiligung des befristeten AN an diesem Arbeitsplatz vor. Ergo: Kein Widerspruchsgrund des BR. So das ArbG Coburg.
Also würde ich sagen: Nein, gegen einen wie lange auch immer vorgesehenen Einsatz von Leiharbeitern könnt ihr gar nichts machen, außer es liegen tatsächlich Gründe nach §99 BetrVG vor, sprich: Es müssten z.B. tatsächlich gleichzeitig unbefristet eingestellte AN von Kündigung bedroht sein.
Einzig mögliche Variante: Arbeitskampf.... Aber der ist in Deutschland ja auch beschränkt.
19.04.2010 um 13:57 Uhr
auch wenn das ArbG Coburg manchmal seltsam urteilt und ich normalerweise dann immer nach Nürnberg gehen würde, denke ich dass diese Entscheidung ganz auf der Linie des BAG liegt.
Der BR kann in meinen Augen nur seine Rechte aus § 99 BetrVG versuchen einzusetzen und so lästig werden. es stellt sich dann die Frage ob der AG jedes mal über § 100 BetrVG gehen mag
19.04.2010 um 18:01 Uhr
Also, ob ein AG eine freie Stelle besetz und wenn ja wie intern/extern und oder Leiharbeiter ist die Freiheit des AG.
Es gibt aber auch schon rechtsprechung welche dem AG das Outsurcen untersagt hat.
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