Erstellt am 27.01.2011 um 11:41 Uhr von Angie
Hallo Winterhund,
Antworten findest Du im § 13 Abs. 2 P. 2 BetrVG sowie dem § 22 BetrVG.
Das heißt ihr leitet umgehend eine Neuwahl ein und führt bis zu deren Ergebnis die Geschäfte weiter.
LG
Angie
Erstellt am 27.01.2011 um 11:57 Uhr von wölfchen
. . . grübel, grübel, was ist ein RumpfBR - Kopfkratz und ob winterhund auch zum gleichen BR gehört, der hier schon 2x gepostet hat? Kratze, Kratze, ohne Ergebnis . . .
Aber mal ernsthaft: wenn von diesem phantastischen BR keiner ein Schreiben unterzeichnet, keinen Wahlvorstand einberuft, dann wirds wohl nix mit Neuwahl, bzw. überhaupt mit irgendwelchen rechtsverbindlichen Handlungen. Einer möchte sich schon interimsmäßig den Hut aufsetzen . . .
Erstellt am 27.01.2011 um 12:10 Uhr von pfeilenbogen
winterhund
Traurige Zeichen für eure BRM. Denn wenn man sich zur Wahl stellt muss man auch bereit sein das Mandat wahrzunehmen und zwar ohne wenn und aber. Also auch das Amt des BRV oder Stellvertreter. Dieses sollte man sich vor der Kandidatur überlegen.
Es ist nur zu hoffen, dass eure Koll./ Wähler bei der Neuwahl das unverständlich Handeln der BRM beachten und diese, sollten sie wieder antreten nicht nochmals wählen.
Erstellt am 27.01.2011 um 12:33 Uhr von rtjum
hhmm, grübel, grübel..
ist das jetzt der Dritte der Verbliebenen sechs, der hier die Frage stellt oder wie?
Na dann fehlen ja nur noch drei.
In der Sache schließe ich mich wölfchen und pfeilenbogen an.