Erstellt am 25.01.2011 um 10:37 Uhr von neskia
Nach der Kommentierung der Arbeitgeber.
Dies ergibt sich aus §40 (1).
Eine Ausnahme:
Strittig ist die Tatsache wenn die grobe Pflichtverletzung so liegt, dass eine Verteidigung gegen den Ausschlussantrag von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.