Erstellt am 24.01.2011 um 15:19 Uhr von Harzhexe
@Kaori Hab folgendes gefunden:
Ein BR Mitglied, das Altersteilzeit im Rahmen des sog. Blockmodells in Anspruch nimmt, verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase sein BR Amt, da gem. § 8 BetrVG in Verbindung mit § 7 BetrVG von diesem Zeiitpunkt an die Voraussetzungem für die Wählbarkeit fehlen. Ein AN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit ist vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Eine Rückkehr in die betriebliche Arbeitsorganisation ist nicht zu erwarten. Er ist daher als nicht mehr betriebsangehörig und damit auch als nicht wählbar zu betrachten. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher AN von anderen AN, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, z.B. während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr-o. Zivildienstes (BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 53/02)/ Quelle 101 Stichwörter für die prakt. BR Arbeit
Erstellt am 24.01.2011 um 15:19 Uhr von rolfo
Dagegen spricht dass der Kollege in der Freistellungsphase kein Mitarbeiter im Betrieb mehr ist.
Erstellt am 24.01.2011 um 15:26 Uhr von Petrus
Ja, die Rechtsprechung des BAG:
Die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer gehören dem Betrieb iSd BetrVG nicht mehr an. "In der Freistellungsphase ist zwar die Bindung des Arbeitnehmers zum Betrieb nicht vollständig aufgehoben. Denn aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ergeben sich weiterhin Ansprüche des Arbeitnehmers. Er ist jedoch nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert. Eine Rückkehr in den Betrieb ist nicht vorgesehen. Dadurch unterscheidet sich ein in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse ruhen, zB während der Elternzeit oder der Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes. Diese kehren in der Regel in den Betrieb zurück. Demgegenüber tritt der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer im Anschluß daran unmittelbar in den Ruhestand. Er scheidet daher mit dem Ende seiner aktiven Tätigkeit endgültig aus dem Betrieb aus. Damit endet die erforderliche tatsächliche Beziehung zum Betrieb und mit ihr die Betriebszugehörigkeit." (BAG, Beschluss vom 16. 4. 2003 - 7 ABR 53/ 02)
Erstellt am 25.01.2011 um 07:07 Uhr von kaori
Vielen Dank für eure Antworten. Meine Frage ist aber, was passiert, wenn der Kollege trotzdem im Gremium verbleibt (obwohl er eigentlich ausscheiden müsste) weil niemand etwas dagegen hat.
Erstellt am 25.01.2011 um 07:17 Uhr von nicoline
kaori,
dann hat der BR Probleme, da die Nichtöffentlichkeit der Sitzung durch die Anwesenheit eines Nichtmitgliedes nicht gewährleistet ist und, alle Beschlüsse wären nichtig, eben weil ein Nichtmitglied mit abgestimmt hat.
Freistellungsphase Altersteilzeit und Eintritt in Rente => da ist nun mal Schluss.
Erstellt am 25.01.2011 um 08:02 Uhr von rkoch
In diesem Sinne: Ich glaube gern das die GF damit NULL Problem hat. Schließlich kann sie ab dann jeden Beschluß des BR problemlos annullieren lassen. So lebt es sich als GF wirklich wesentlich einfacher. Keine Angst mehr davor das der BR querschießt, Bei Kündigungen sind alle Widersprüche wertlos, bei Versetzungen bekommt man die Zustimmung immer ersetzt, was will man mehr!