Erstellt am 20.01.2011 um 13:01 Uhr von neskia
"Wer außerhalb dieser Zeiten ins Büro möchte..."
Auch dies dies unterliegt der Mitbestimmung.
Wenn dazu eine technische Einrichtung kommt mit der man das Verhalten des Mitarbeiters überwachen "könnte" unterliegt dies ebenfalls der Mitbestimmung.
Unerheblich ist, dass die Anlage für einen anderen Zweck gedacht ist, alleine die Möglichkeit die Anlage zur Überwachung von Leistungsverhalten nutzen zu können reicht aus.
Erstellt am 21.01.2011 um 12:11 Uhr von klinik
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.........