Inbetriebnahme einer Alarmanlage: Mitbestimmungspflicht?
Bei uns im Betrieb soll eine Alarmanlage installiert werden, die außerhalb der Büro-Kernzeiten "scharf geschaltet" sein wird. Wer außerhalb dieser Zeiten ins Büro möchte, muss die Alarmanlage mit seiner Zugangskarte deaktivieren. Es werden nur die Kartennummern registriert, aber natürlich können im zweiten Schritt die dazugehörigen Namen herausgefunden werden. Unterliegt das der Mitbestimmung des BR?
Community-Antworten (2)
20.01.2011 um 14:01 Uhr
"Wer außerhalb dieser Zeiten ins Büro möchte..." Auch dies dies unterliegt der Mitbestimmung.
Wenn dazu eine technische Einrichtung kommt mit der man das Verhalten des Mitarbeiters überwachen "könnte" unterliegt dies ebenfalls der Mitbestimmung. Unerheblich ist, dass die Anlage für einen anderen Zweck gedacht ist, alleine die Möglichkeit die Anlage zur Überwachung von Leistungsverhalten nutzen zu können reicht aus.
21.01.2011 um 13:11 Uhr
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.........
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