Erstellt am 18.01.2011 um 12:40 Uhr von dersensenmann
Das BR-Gremium bestimmt eine Person zur Protokollführung. Sollte sich wirklich niemand finden, der es freiwillig macht, einfach abwechseln. So kann auch jeder sein erlerntes Wissen mal anwenden und vergisst es nicht.
Der Posten als Sekretärin hat ja eine Stellenbeschreibung. Was steht denn da drin?
Erstellt am 18.01.2011 um 12:43 Uhr von Angie
Hallo Lukilux,
laut § 40 BetrVG muss der AG dem BR Sachmittel und Büropersonal zur Verfügung stellen, wenn dies verlangt wird.
siehe Fitting § 40 RN 105
LG
Angie
Erstellt am 18.01.2011 um 13:04 Uhr von rkoch
Das Amt des Schriftführers gibt es im Gesetz nicht, es ergibt sich nur als zweckmäßig wegen der Verpflichtung zur Niederschrift und der dabei zu beachtenden Regeln. Insofern gibt es auch keine Pflicht zur "Bestimmung des Schriftführers". Der BR sollte diesen Umstand aber in seiner GO regeln oder eben explizit die Übertragung der Aufgabe der Niederschrift auf einen Schriftführer beschließen.
In dem Sinne das es keine gesetzliche Vorschrift gibt ist auch nicht festgelegt, das der Schriftführer ein BRM sein muß. Dieses könnte man aber aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzung ableiten.
Da aber dem BR Büropersonal zur Verfügung zu stellen ist wird daraus abgeleitet, das dieses Büropersonal grundsätzlich nicht während der Sitzung des Raumes verwiesen werden muss, ergo die Anwesenheit dieses Personals keine Verletzung der Nichtöffentlichkeit ist.
Zieht man diese beiden Umstände zusammen ergibt sich, das das ohnehin anwesende Büropersonal auch vom BR mit der Niederschrift beauftragt werden kann. Verantwortlich für die Niederschrift zeichnen der BRV und ein BRM (nicht das Büropersonal !). Insofern ist das auch kein Hinderungsgrund.
So weit dem BR Büropersonal zur Verfügung gestellt ist, unterliegt dieses (wie immer) dem Weisungsrecht des BR, der ja dann der Vorgesetzte ist! Insofern: Ja, wenn der BR beschließt das das Büropersonal die Niederschrift aufnimmt, dann muss dieses dieser Weisung nachkommen. NB: Vorgesetzter ist NICHT per se der BRV, auch nicht ein anderes BRM dem die Aufgabe der Geschäftsführung übertragen wurde. Allerdings ist es sinnvoll diesem BRM (bzw. dem BRV) für den Zweck der Geschäftsführung (und nur dafür !) das Weisungsrecht zu übertragen.
Erstellt am 18.01.2011 um 13:08 Uhr von Immie
...Betriebsrätin und Sekretärin des BR ...
Wie kommt es zu dieser Konstallation?
Erstellt am 18.01.2011 um 13:34 Uhr von Lukilux
Die Sekretärin hat sich nach vielen Jahren der Zusammenarbeit mit dem BR zur Wahl aufstellen lassen und ist dann auch gewählt worden. So arbeitet sie im BR und als BR.