Erstellt am 14.01.2011 um 09:19 Uhr von Kölner
@caebr
1. Nur ordentliche BRM
2. Ne!
3. Ne!
Nachzulesen im BetrVG!
Erstellt am 14.01.2011 um 09:58 Uhr von rkoch
> Aus wieviel Mitglieder darf er bestehen?
Das ist nicht festgelegt (§28 BetrVG bezieht sich erst auf Satz 3 ff. §27 BetrVG. Die Größe des Ausschusses ist aber in Satz 2 geregelt.) Da aber bei der Wahl (§27 (1) Satz 3 !) der Ausschußmitglieder die Verhältnisse im BR zu berücksichtigen sind (Verhältniswahl!) sollte sich der Ausschuß an der Größe des BA orientieren, das ist aber nicht zwingend. Kritisch wird es wohl nur wenn der Ausschuß so klein beschlossen wird, das kleinere Gruppen des BR ihre MBR verlieren, insbesondere wenn dem Ausschuss das Recht zur selbstständigen Erledigung übertragen wird. So könnte ein BR kleinere Gruppen komplett von der MB ausschließen und das wäre rechtsmissbräuchlich. Der Ausschuß muss auch nicht aus einer ungeraden Anzahl von Mitglieder bestehen, dies ist aber wegen der Beschlußfassung zweckmäßig.
Lektüre: Kommentar zu §28 BetrVG (obiges z.B. sinngemäß DKK Rn. 12 zu §28 BetrVG)
Erstellt am 14.01.2011 um 10:01 Uhr von Kölner
@rkoch
Loriot würde jetzt sagen: '...Sie ergänzen sich so gut'.
:0)