§ 23 BetrVG
Hallo zusammen,
kann mir mal jemand helfen? Wenn jemandem eine Sache ohne Beweise vorgeworfen wird, kann der Betriebsrat nach § 23 BetrVG oder der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft beim Arbeitsgericht beantragen, dass dieses BR Mitglied ausgeschlossen wird. Das kann so wie ich gelesen habe auch die Arbeitnehmer mit 1/4 der Beschäftigten wahlbereichtigten Stimmen im Unternehmen tun.
Hier meine Fragen: Was ist denn ein schlimmes Vergehen? Was muss man angestellt haben, um den § 23 BetrVG durchzusetzen?? Kann der Betriebsrat dieses auch tun, mit Mehrheitsbeschluss seiner Stimmen, für den Gang zum Arbeitsgericht oder muss dieses einstimmig sein? Ist das ordentlich gewählte Betriebsratmitglied bei der Sitzung auszuschließen? Muss es vorher vom Gremium gehört werden und darf es dann beim Beschluss nicht dabei sein?
Community-Antworten (4)
13.01.2011 um 20:43 Uhr
@Erwinchen Ich muss Dich da an 'pfeilenbogen' verweisen. Das ist hier der Spezialist, Freund, Sponsor und Förderer dieses Paragrafen.
@pfeilenbogen Bitte übernehmen...und antworten wie immer
13.01.2011 um 20:50 Uhr
@Erwinchen Was wird dir denn "unglaubliches", nicht beweisbares, vorgeworfen? Da können jetzt nur die mit Glaskugel antworten.
13.01.2011 um 21:38 Uhr
Erwinchen, Die Qualität des Pflichtverstoßes setzt im Regelfall schuldhaftes Verhalten voraus. Es genügt eine einmalige grobe Pflichtverletzung (vgl. BAG, Beschluss v. 4.5.1955, 1 ABR 4/53). Dabei führt die Begehung mehrerer leichterer Pflichtverstöße in aller Regel nicht zur Annahme eines groben Verstoßes. Etwas anderes mag sich allenfalls bei beharrlicher Fortsetzung mittelschweren Fehlverhaltens ergeben. Die Frage ist allerdings umstritten.
Beispiele für grobe Pflichtverstöße sind: • Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss v. 22.5.1959, 1 ABR 2/59), • falsche Angaben freigestellter Betriebsratsmitglieder über auswärtige Tätigkeiten während der Arbeitszeit (vgl. BAG, Beschluss v. 21.2.1978, 1 ABR 54/76), • schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats (vgl. BAG, Beschluss v. 5.9.1967, 1 ABR 1/67), • Aufruf zu wildem Streik als Betriebsratsmitglied, • parteipolitische Agitation in der Eigenschaft als Betriebsratsmitglied (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 3.12.1954, 1 AZR 150/54; BAG, Beschluss v. 21.2.1978, 1 ABR 54/76), • unzulässige Verquickung von Betriebsratstätigkeit mit Gewerkschaftswerbung durch Drohung mit rechtswidriger Differenzierung nach Gewerkschaftszugehörigkeit (vgl. hierzu LAG Köln, Beschluss v. 15.12.2000, 11 TaBV 63/00[2]), • grobe Verunglimpfung des Arbeitgebers (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.8.1991, 6 P 10.90); Drohung mit der Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamts ohne zugrunde liegenden Beschluss des Betriebsrats, • Entgegennahme von Vorteilen im Hinblick auf eine Beeinflussung der Amtsführung, • Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern während einer Betriebsratssitzung und Ähnliches mehr.
Grobe Pflichtverletzungen liegen nicht vor bei Streitigkeiten aufgrund unterschiedlicher Standpunkte oder aufgrund von Pflichtverletzungen, die nicht als Betriebsratsmitglied begangen werden.
Ein Ausschlussantrag des Arbeitgebers ist nur begründet, wenn die betreffende Amtspflichtverletzung das Verhältnis zu ihm betrifft. Dies ist nicht der Fall, soweit lediglich das Verhältnis innerhalb des Betriebsrats oder zur Belegschaft betroffen ist. Ein Ausschlussantrag des Betriebsrats soll voraussetzen, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats unmöglich gemacht oder ernstlich gefährdet wird (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 19.3.2004, 13 TaBV 146/03).
13.01.2011 um 23:28 Uhr
Kölner
Siehste mal, es gibt hier ganz andere Spezialisten für den § 23 BetrVG. Der alterBrummbär ist es wohl!
Auch nicht vergessen, ich erwähne diesen i.d.R. nur als eine zu prüfende Möglichkeit.
Erwinchen http://www.betriebsratsarbeit.de/sobi/themen/angebot/ang_foli/grund/10konflikte.pdf
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Hier mal ein Beschluss des Bundesarbeitsgericht, nicht nur für neu gewählte Betriebsräte.
BAG, Beschluss vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 - Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit Fundstellen: BAGE 65, 230-238; AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972; EzA Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; NZ