Erstellt am 11.01.2011 um 21:35 Uhr von nicoline
susib
wenn man sich die Aufgaben des KBR ansieht:
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
dann habt Ihr zumindest die Möglichkeit bei diesen Aufgaben mitzureden. Aber eigentlich, oder in den meisten Fällen entsendet der GBR Mitglieder in den KBR, wieso bei Euch der BR?
Erstellt am 11.01.2011 um 21:45 Uhr von Hannelore
Bin nun auch etwas ????
BetrVG § 55 Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden
Also, wieso BR??
Ich kenne es nur so:
BR -> GBR
GBR -> KBR
und nicht
BR -> KBR
Erstellt am 11.01.2011 um 21:47 Uhr von alterBrummbär
..so fern ein GBR vorhanden.
Erstellt am 11.01.2011 um 21:50 Uhr von Kölner
@Hannelore
GmbH A gehört der XY AG und hat fünf Standorte. In jedem existiert ein BR. Diese Gründen einen GBR.
GmbH B gehört auch der XY AG und hat einen Standort und einen BR.
Die XY AG hat einen Standort und einen BR.
Der KBR besteht aus den Entsandten des GBR, den Entsandten aus dem BR der GmbH B und den Entsandten des BR der XY AG.
Erstellt am 11.01.2011 um 22:16 Uhr von nicoline
@Brummelbär
@Kölner
auf Euch kann man sich echt verlassen, danke! ;-))
Erstellt am 11.01.2011 um 22:25 Uhr von susib
Das ist einleuchtend. Also, bei uns ist es so, dass oben der Konzern ist und wir sind eine Tochter eines Unternehmens unter dem Konzern. Ich kann nicht mal mit Bestimmtheit sagen, von wem unser BR-Vorstand gefragt wurde. Da wir aber die Info haben, dass der Konzern personelle Einschränkungen in Zukunft plant und dieser uns als Tochter eines seiner Unternehmen nicht "auf dem Zettel" hat, ist unsere Angst, dass wenn unser Vorstand dort hingeht, wir auf einmal beäugt werden könnten.
Und sorry, erste Amtszeit und noch viele Fragen.
Erstellt am 11.01.2011 um 22:32 Uhr von Hannelore
Kölner soweit so klar. § 54 Abs. 2 Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
Ja, daran habe ich nicht gedacht, gut das andere aufpassen :-)
Doch dann gibt es in diesem BR auch nichts zu überlegen, denn Entsendungspflicht. Ist der KBR erst einmal gebildet, sind auch die GBR verpflichtet, Mitglieder in den KBR zu entsenden, die seiner Errichtung nicht zugestimmt haben.
Also, wäre hier auch der BR welcher unter § 54 Abs. 2 fällt verpflichtet zu entsenden.
Erstellt am 12.01.2011 um 09:49 Uhr von rkoch
@susib
> erste Amtszeit und noch viele Fragen
Und falls Dir deshalb die Folgen des von nicoline zitierten §58 BetrVG nicht schon vom Text her ersichtlich ist:
Dieser § bedeutet, das eine Regelung die der KBR Kraft seiner eigenen Zuständigkeit (Konzernbetriebsvereinbarung) abgeschlossen hat auch zwingend und unmittelbar für Euch gilt, selbst wenn ihr gar nicht im KBR an der Mitbestimmung teilgenommen habt.
Hat sich z.B. der Konzern für die konzernweite Einführung von SAP entschlossen so schließt der KBR eine konzernweite BV über die Anwendung von SAP ab (Vorbehaltlich das konzernweites zu Regeln ist wozu definitiv NICHT die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung von Daten gehört, wohl aber z.B. die Übertragung von Daten zwischen den Konzernen). Wenn ihr nicht dabei wart konntet ihr Eure spezifischen Probleme und Meinungen nicht in die BV einbringen, die BV gilt trotzdem und ihr könnt keine eigene BV zu diesem Thema abschließen.