Erstellt am 04.01.2011 um 12:13 Uhr von rkoch
Selbstverständlich! Solange der Irrtum korrigiert werden kann MUSS er sogar korrigiert werden. In diesem Sinne kein Widerruf sondern nur eine Richtigstellung. Grundlage für die Zustimmungserklärung ist der Beschluß des BR und dieser muss wortgetreu umgesetzt werden. Der AG kann sich bestenfalls dann darauf berufen das die irrtümliche Zustimmungserklärung für ihn bindend ist wenn die draufhin eingeleiteten Maßnahmen nur noch unter unverhältnismäßigem Aufwand revidiert werden können.
Erstellt am 04.01.2011 um 12:26 Uhr von wahlvst
ergänzend zu rkoch,
unter den gleichen Vorrausetzungen kann ein BR sogar einen gefassten, ggf. fehlerhfaten Beschluss durch einen geänderten Beschluss ersetzen/ austauschen. Also, der Beschluss des BR darf noch keine Außenwirkung erzielt haben, z.B. bei Versetzungen, AG hat die Versetzung noch nicht vollzogen.
Stichwort bei Suchen mit google "heilung gefasster BR Beschlüsse"