@all
diese Diskussion haben wir ja nun schon so oft geführt und ich hätte ernsthaft nicht gedacht, dass es noch einmal dazu kommen würde, dass ich nun auch noch mal eine Frage dazu stellen muss.
Auszug aus DKK RN 20 § 25,zu zeitweiliger Verhinderung eines BRM
*Ein Verhinderungsfall liegt schon vor, wenn ein BR-Mitglied nicht rechtzeitig zu Beginn der BR-Sitzung erscheinen kann*
Hier könnte man ja noch annehmen, dass es daran liegt, dass ein BRM durch den "echten Verhinderungsgrund Dienstreise" nicht rechtzeitig zur Sitzung kommt.
Aber hier???????????
*oder gezwungen ist, sie zwischenzeitlich vorübergehend oder vorzeitig zu verlassen (GK-Oetker, Rn. 24; a. A. offenbar HSWG, Rn. 9).*
Und wie weit darf man das auslegen???????
Bei kollidierenden Betriebsratsaufgaben hat grundsätzlich die Teilnahme an der Betriebsratssitzung Vorrang. Andere Betriebsratstermine sind grundsätzlich so zu legen, dass diese gewährleistet ist. Dies ist aber – vor allem in Großbetrieben – nicht immer möglich. Die Teilnahme an Seminaren nach § 37 Abs. 6, 7 kann deshalb ebenso eine Verhinderung begründen
***wie andere aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Termine (vgl. auch ArbG Gießen 26. 2. 86, NZA 86, 614; SWS, Rn. 4).***
Ich frage deswegen, weil wir im Augenblick ziemlichen Streß (mit der anderen Liste) bzgl. der korrekten oder nicht korrekten Ladung von Ersatzmitgliedern im Gremium haben, die sich zwar nicht auf diese beiden Sachverhalte beziehen, aber durchaus auch noch kommen können.
*Man sollte immer im Kopf behalten, daß da noch ein Betrieb zu laufen hat. Dieser Betrieb sichert die Arbeitsplätze für die Kollegen, für die ein BR eintritt.
Und wenn ein BRM, so wie du es beschreibst, aus so einem Grund nicht zur Sitzung kommt, dann ist das völlig ok!!*
Finde ich auch,wurde bei uns mit den gleichen Mitgliedern, die jetzt so einen Streß machen immer so gehandhabt, scheint plötzlich nicht mehr möglich!