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Wenn von allen Azubis eines Jahrgangs keiner übernommen wird muß auch ein JAV ler nicht übernommen werden.*

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nicoline
Jan 2018 bearbeitet

mainpower, wir warten immer noch auf die Quelleangabe dieses Wissens. Urteil, Kommentar oder was?

3.603019

Community-Antworten (19)

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wahlvst

12.12.2010 um 15:29 Uhr

Hallo nicoline.

Must Du hier nachsehen: http://www.bwr-media.de/themen/personal/arbeitsvertrag/03946_keine-uebernahme-von-jav-mitgliedern,-wenn-kein-arbeitsplatz-frei-ist.php

Arbeitsvertrag: Keine Übernahme von JAV-Mitgliedern, wenn kein Arbeitsplatz frei ist Eine Garantie auf einen Job gibt es heute kaum noch........... Jetzt aber stärkt Ihnen, dem AG, das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit einen neueren Entscheidung den Rücken!

Nach § 78 a Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Auszubildender, der in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) gewählt worden ist, innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses von Ihnen als Arbeitgeber schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangen. Tut er das, wird zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Auszubildenden automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Ob Sie wollen oder nicht.

Dieser Anspruch ergibt sich auch daraus, dass einem Jugend- und Auszubildendenvertreter durch seine Tätigkeit in .................................................. Aber muss es wirklich gleich eine Arbeitsplatzgarantie sein? Das LAG Köln hat den Anspruch auf Übernahme nun eingeschränkt.

Freie Arbeitsplätze in anderen Betrieben spielen keine Rolle In dem Fall, der dem Kölner Gericht vorgelegt wurde, erklärte der Arbeitgeber einem Mitglied der JAV 3 Monate vor Ausbildungsende, dass er den Lehrling nicht übernehmen könne. ...................................................................................... Das gelte aber nicht für alle Betriebe seines Arbeitgebers. In anderen gäbe es durchaus noch freie Jobs.

Doch den Richtern vom Rhein ging die Forderung des Auszubildenden dann doch zu weit: Nicht um jeden Preis könne ein Jugend- und Auszubildendenvertreter die Übernahme nach § 78 a BetrVG verlangen, urteilten die Richter vom Rhein. Ein Arbeitgeber sei vielmehr nur zur Übernahme eines Mitglieds dieses Gremiums nach der Ausbildung verpflichtet, wenn im Ausbildungsbetrieb selber ein Arbeitsplatz frei sei. Mögliche freie Jobs in seinen anderen Betrieben müsse der Arbeitgeber hingegen nicht berücksichtigen.

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2004, Aktenzeichen: 10 Ta BV 74/03

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xnihps

12.12.2010 um 15:48 Uhr

wenn von allen Azubis eines Jahrgangs keiner übernommen wird muß auch ein JAV ler nicht übernommen werden.* Sag nicht das wußtest Du nicht!?!

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nicoline

12.12.2010 um 16:43 Uhr

xnihps nö, wußte ich nicht und das oben angegebene Urteil stellt auch keinen Bezug zu der Aussage von mainpower her und glauben werd ich es weiterhin nicht!

A
alterBrummbär

12.12.2010 um 16:52 Uhr

Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht Der Arbeitgeber kann schon vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird oder innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen danach die Auflösung desselben begehren, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht auf Dauer zugemutet werden kann. Dies ist der Fall, wenn • zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kein freier unbefristeter Vollzeitarbeitsplatz vorhanden ist (BAG, Beschluss v. 5.12.2007, 7 ABR 65/06, BAG, Beschluss v. 24.7.1991, 7 ABR 68/90, und BAG, Urteil v. 13.11.1987, 7 AZR 246/87); eine Gegenmeinung verpflichtet den Arbeitgeber, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis oder eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten, wenn keine andere Position frei ist (zur zulässigen einvernehmlichen Änderung in ein Teilzeitarbeitsverhältnis s. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 1.4.2005, 9 TaBV 3/04); wird innerhalb der letzen drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses eine Stelle frei, kann der Arbeitgeber sich nur dann auf die Unzumutbarkeit berufen, wenn er diese Stelle unbedingt sofort besetzen muss (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 63/96). Wird die Stelle fünf Monate vorher frei, kann sich der Auszubildende nicht darauf berufen. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung ein freier Arbeitsplatz vorhanden, so wird die Weiterbeschäftigungspflicht nicht dadurch berührt, dass künftig Arbeitsplätze wegfallen sollen (BAG, Beschluss v. 16.8.1995, 7 ABR 52/94). Teilweise wird im Bereich von § 78a BetrVG verlangt, dass die betriebsbedingten Gründe stärker sein müssen als die dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG und der Arbeitgeber bei einer Stellenstreichung die Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser unternehmerischen Entscheidung darlegen muss (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.3.2006, 5 TaBV 45/05). Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden verpflichtet, wenn seine ausbildungsgerechte Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nur in anderen Betrieben des Unternehmens möglich ist (BAG, Beschluss v. 8.8.2007, 7 ABR 42/06). Einem Auszubildenden, der einen Vertrag mit einem Träger einer überbetrieblichen Ausbildung abgeschlossen hat, steht kein Anspruch auf Übernahme gegen einen Betrieb, in dem er das Praktikum absolviert hat und in dem er in die JAV gewählt worden ist (BAG, Urteil v. 17.8.2005, 7 AZR 553/04). • Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber auch dann nicht zumutbar, wenn Gründe in der Person oder dem Verhalten des Auszubildenden vorliegen, wie z. B. das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 8.4.1975, 2 TaBV 60/74). Allein das im Verhältnis zu anderen Auszubildenden schlechtere Abschneiden in der Prüfung begründet keine Unzumutbarkeit (LAG Hamm, Beschluss v. 21.12.1992, 3 TaBV 106/92). Die verhaltensbedingten Gründe müssen so schwer sein, dass sie eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.  Quelle: Michael H. Korinth

P
paula

12.12.2010 um 17:53 Uhr

aber Brummbär das stützt mainpower doch auch nicht.... ;-)

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Lotte

12.12.2010 um 17:54 Uhr

alter Brummbär, vielleicht hab ich es überlesen, aber in Deiner Fülle von Infos war der Fall, dass der JAVler alleine deswegen nicht übernommen wird, weil kein Azubi übernommen wird, auch nicht dabei, oder?

L
Lotte

12.12.2010 um 17:55 Uhr

paula, danke, hast mir meine Frage sozusagen vorab beantwortet. ;-)))

N
nicoline

12.12.2010 um 18:31 Uhr

paula, Lotte ich glaube das alte Tier hatte keine Lust mehr, auf die Antwort von mainpower zu warten und zeigt ihm nun, was denn wirklich Gründe sind, JAV Mitgl. nicht zu übernehmen. Schade nur, dass mainpower immer noch nicht seine Quelle preisgibt.......

A
alterBrummbär

12.12.2010 um 18:33 Uhr

paula, Lotte, wollte ja mainpower auch nicht unterstützen.

nicoline hat es erkannt. ;-))

P
paula

12.12.2010 um 18:37 Uhr

nicoline

großes LOOOOOOOOOOOOOB ;-)

bist halt ein helles Köpfchen ;-)

LG paula

N
nicoline

12.12.2010 um 18:39 Uhr

paula, na ja, auch ein blindes BRM findet manchmal ein Korn ;-)))

A
alterBrummbär

12.12.2010 um 18:50 Uhr

nicoline, #na ja, auch ein- blindes- BRM findet manchmal ein Korn ;-)))#

..nach paulas LOOOOOB biste auch noch schwerhörig...;-))

Stelle mich als Betreuer zur Verfügung. ;-))

N
nicoline

12.12.2010 um 18:52 Uhr

Brummbär Häääääääääääää? Ich versteh Dich nicht, rede doch mal lauter!

M
Mainpower

12.12.2010 um 19:15 Uhr

Hallo, ich habe diese Aussage von einer Kollegin die gerade auf einem Grundlagenseminar war. Werde mich bei Ihr noch schlau machen und melde mich dann wieder.

N
nicoline

12.12.2010 um 20:23 Uhr

na, hat zwar gedauert, aber geht doch!

Werde mich bei Ihr noch schlau machen und melde mich dann wieder. Da sind wir aber alle sehr gespannt.

L
Lotte

12.12.2010 um 20:39 Uhr

paula, nico war in ihrem vorherigen Leben Löwen und Bärendompteurin, da weiß sie, wie diese Tiere ticken ;-)))

N
nicoline

12.12.2010 um 20:41 Uhr

Lotte, ;-)))))))))))))))))))))))

P
paula

12.12.2010 um 20:55 Uhr

wow

die nicoline die kann´s ;-)

X
xnihps

13.12.2010 um 09:22 Uhr

Eine gewisse Transferleistung ist natürlich unumgänglich.

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