Erstellt am 09.12.2010 um 20:39 Uhr von Lotte
Bobbie,
sie sind ja nicht selbst unmittelbar betroffen. Die Kündigung konnten sie selbst auch nicht aussprechen. Also: Ja, sie dürfen mit beschließen.
Erstellt am 10.12.2010 um 08:47 Uhr von Ulrik
Ausserdem bleibt für mich die Frage offen, in welcher rolle sie Initiatoren für diese Kündigungen waren.
Sind die zwei vielleicht Vorgesetzte des Betroffenen??
Erstellt am 10.12.2010 um 09:24 Uhr von Petrus
@ulrik: selbst dann sind sie nicht persönlich betroffen. Und wenn die Belegschaft meint, Abt.- Team- und sonstige Leiter in den BR wählen zu müssen, dann sind das eben die Folgen.
Erstellt am 10.12.2010 um 09:50 Uhr von rkoch
Es gibt noch die Variante, das die beiden "Befangen" sind. Also ihr BR-Amt nicht unparteilich ausüben können. Das ist u.U. ein Verhinderungsgrund, aber ehrlich geasgt würde ich mich nur darauf versteifen wenn die beiden klar erkennen lassen, das sie ihr Amt und ihre Aufgabe nicht trennen wollen und selbst dann hätte ich Bauchschmerzen.
Erstellt am 10.12.2010 um 10:06 Uhr von Ulrik
@petrus So war es auch nicht gemeint, sollte keine Wertung zur Verhinderung/perönlichen Betroffenheit sein.
Ich lese in Bobbies Beitrag das Thema nur als Vorwurf an zwei BRM. Deswegen die Frage, ob die beiden als BRM oder in ihrer beruflichen Funktion hier die Initiatoren sind.
Mitstimmen, so wir rkoch schreibt, dürfen sie allemal. Immerhin wurden sie in en BR gewählt.
Nur sollten meiner Meinung nach alle BRM es verstehen, Amt und Beruf zu trennen. Sowohl die Initiatoren, als eben auch die anderen BRM!!
Erstellt am 10.12.2010 um 18:42 Uhr von pfeilenbogen
Hallo rkoch "Befangeheit" kenne ich aus keinem gesetz/Urteil in diesem Zusammenhang. Sie könnten nur sagen, wir nehmen an der Abstimmung nicht teil, doch dann dürften kein EBRM geladen werden.
Erstellt am 13.12.2010 um 08:36 Uhr von rkoch
@pfeilenbogen
Die Befangenheit wird in den üblichen Kommentaren als möglicher Grund erwähnt. Aber wie ich schon sagte - ich würde die Finger von der Argumentation lassen.