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Ausgliederung nach § 613a BGB

S
Smynt
Jan 2018 bearbeitet

Unsere GF hat den BR in Kenntnis gesetzt, dass sie einige Betriebsteile nach § 613a BGB in eigenständige Gesellschaften ausgliedert. Abteilungsleiter werden dann Geschäftsführer. Die Gesellschaften treten aus dem Tarif aus. Weihnachtsgeld 2011 soll in eine "Erfolgsprämie" (die wohl kaum zu erreichen sein wird) umgewandelt werden - Alternative: Entlassungen.

Unser BR ist momentan etwas überfordert mit der Situation. Weil auch nur 4 Wochen Zeit ist bis die Umsetzung greift. Allgemein gefragt: Was können wir tun, was müssen wir beachten?

Wer von Euch hat damit Erfahrung?

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Community-Antworten (3)

W
wölfchen

04.12.2010 um 13:02 Uhr

. . . Ihr müsstet vor allem beachten, dass Ihr mit dieser Situation mit Euren Kenntnissen überfordert seid. Also ganz fix eine außerordentliche BR-Sitzung einberufen und den Beschluß fassen zur Beauftragung eines guten Fachanwalts für Arbeitsrecht. Falls Ihr keinen kennt, fragt bei der Gewerkschaft nach - die können Euch mit Sicherheit einen nennen. Tipps und Tricks aus dem Forum können hilfreich sein, aber die ganze Problematik hier darzustellen, würde wohl den Rahmen sprengen . . .

S
smynt

05.12.2010 um 15:30 Uhr

Gibt es eigentlich einen anderen Grund für eine Ausgliederung nach § 613a außer, den Tarifvertrag auszuhebeln?

Wir behalten die gleichen Vorgesetzten, Arbeitsräume, Kunden, Abteilungen u.s.w., der BR bleibt (ist jetzt für ein Tendenz-Gemeinschaftsbetrieb) zuständig.

Der AG hat lediglich etwas nebulös von "Neuen Chancen", "neue Märkte", "Neue Umsätze generieren" erzählt.

Hat jemand von Euch so eine Teilausgliederung hinter sich?

R
rkoch

06.12.2010 um 10:43 Uhr

@smynt

Die Gesellschaften treten aus dem Tarif aus.

Dazu müssten sie erstmal eintreten.. Ich gehe eher davon aus das diese Gesellschaften neu gegründet werden und von vorneherein gar nicht erst tarifgebunden sind.

Beachte dabei den Wortlaut von §613a BGB: Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.

D.h. die Arbeitnehmer müssen mindestens ein Jahr lang noch nach diesen Regeln behandelt werden. Danach können die Arbeitsverträge geändert werden, der AG kann den AN aber zur Änderung nur durch eine Änderungskündigung zwingen, wobei er dazu einen Grund nach KSchG braucht, außer die entstehenden Betriebe (so denn überhaupt neue Betriebe entstehen - nach Deinem Vortrag entsteht ein Gemeinsamer Betrieb mehrere Unternehmen §1 (2) BetrVG) beschäftigen nur 5 oder weniger AN.

Treten die Gesellschaften hingegen erst in die Tarifbindung ein oder existieren bereits in tarifgebundenheit, nützt der Austritt erstmal ebenfalls nichts, da die TV so lange weitergelten bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden oder der TV endet (§4 (5) TVG).

Insofern stellt sich mir die Frage, was der AG sich von diesen Betriebsübergängen erwartet!

Was das Weihnachtsgeld angeht stellt sich die Frage aus welcher Rechtsgrundlage dieses entsteht. TV oder Betr. Übung lassen sich durch einen BÜ nicht aufheben. Insofern kann der AG nur so vorgehen, wenn der TV das vorsieht oder das Weihnachtsgeld ohnehin freiwillig war.

Ansonsten stütze ich wölfchens Meinung: So schnell wie möglich einen Anwalt beauftragen. Ggf. zieht ja der BÜ auch noch eine Betriebsänderung nach sich!

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