Erstellt am 03.12.2010 um 20:58 Uhr von Lotte
sarmale,
er könnte a) vor Gericht versuchen sie rauszuklagen, b) den AG um Entfernung aus der PA bitten, wenn es schon einige Zeit her ist, c) eine Gegendarstellung zur Akte geben, die aber die Abmahnung nur ins rechte Licht rücken kann, aber diese nicht verschwinden lässt. Eine vorübergehende Entfernung sieht das Arbeitsrecht nicht vor.
Bist Du als SBV beteiligt worden im Sinne des § 84 (1) SGB IX? Wenn nicht, wäre das vielleicht ein Argumentationshebel über den Du den AG überzeugen könntest, die Abmahnung zu entfernen.
Erstellt am 03.12.2010 um 21:58 Uhr von wölfchen
. . . wobei auch bei einer erfolgreichen Klage auf Entfernung bei einer Bewerbung innerhalb der Konzerns der Informationsfluß trotzdem gewährleistet sein dürfte - man kann sich die Aufregung und den ganzen Kram also mit ziemlicher Sicherheit getrost sparen. Die Gegendarstellung kann evtl. hilfreicher sein, falls jemand tatsächlich gezieltes Interesse haben sollte . . .
P.S.: mir hat eine Richterin bei einer solchen Klage die Frage gestellt, ob ich mir sicher wäre, dass bei Erfolg die Abmahnung tatsächlich dauerhaft aus der Akte entfernt wäre - es gibt keine sichere Kontrollmöglichkeit . . .