Erstellt am 02.12.2010 um 08:06 Uhr von Immie
@GilliPoint
Das aktive Wahlrecht haben alle jugendlichen Arbeitnehmer (d.h. alle noch nicht 18-jährigen) und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die noch nicht 25 Jahre alt sind (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 BetrVG).
Diese müssen am Tag der Wahl entweder in einem Arbeits- oder einem Ausbildungsverhältnis im Betrieb beschäftigt sein. Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, § 61 Abs. 2.
Auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es nicht an.
§8 Abs 1 Satz 3 findet Anwendung und BRM können nicht gewählt werden.