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Wochenstunden beim Seminarbesuch?

T
teletele
Sep 2024 bearbeitet

Hallo, eine Kollegin mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 32 Stunden besuchte das Seminar BR1. Während der Seminarwoche fielen 46 (incl. An- u. Heimfahrt) an. Der AG weigert sich mehr als die 32 Std. auf das Konto zu buchen. Nach §37/6 ersehe ich dass max. die Stunden eines durchschnittlich beschäftigten Vollzeit-AN zu zahlen sind. Wie sind die Studen richtig anzusetzen? Danke

1.673011

Community-Antworten (11)

H
Hannelore

28.11.2010 um 21:07 Uhr

Hallo teletele,

wie lange (Stunden) dauerte denn das eigentliche Seminar?? Also die tägliche Dauer? Vor allem auch am An- und Abreisetag?

Denn im § 37 (6) heißt es ja..... .....in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Da ja des öfftern der Anreise und Abreisetag nicht voll für das Seminar genutz wird, dürfte er Pech haben.

Also das ist das maximale. Wenn also das Seminar selbst nicht merh als 32 Stunden dauerte hat der AG Recht.

K
Kölner

28.11.2010 um 21:15 Uhr

@Hannelore Da aber nicht zwingend die Seminarstunden 1:1 abgerechnet und umgesetzt werden, ist bei einem Wochenseminar vom Ausgleichsanspruch eines FTE auszugehen.

L
Lotte

28.11.2010 um 21:20 Uhr

Kölner, was heißt denn FTE? FullTimeExponat? ;-))

I
Immie

28.11.2010 um 21:20 Uhr

Für eine einwöchige Betriebsratsschulung kann das Betriebsratsmitglied die betriebsübliche Vollarbeitszeit als Freizeitausgleich verlangen, auch wenn es selbst und die Mehrzahl der Beschäftigten Teilzeit arbeiten.

Das entschied das LAG Niedersachsen am 12. September 2008. Bei dem beklagten Arbeitgeber - einem Pressevertrieb - waren über 1.400 Mitarbeiter beschäftigt, davon aber nur 15 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer war auch das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied in Teilzeit tätig mit einer Arbeitszeit von ca. 2.5 Stunden täglich. In seiner Abteilung waren ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigt.

Im Jahr 2006 und 2007 nahm das Betriebsratsmitglied an drei einwöchigen Schulungen teil, bei denen jeweils 40 Seminarstunden anfielen. Die Erforderlichkeit der Seminare wurde vom Arbeitgeber nicht bestritten. Allerdings vergütete er die ausgefallene Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds nur entsprechend der ausgefallenen Teilzeitarbeit von 10,25 bis 13,75 Stunden.

Vor Gericht konnte sich das Betriebsratsmitglied mit dem Anspruch durchsetzen, für die jeweils einwöchigen Schulungen einen Freizeitausgleich in Höhe der Differenz zwischen den vergüteten Stunden und einer Wochenvollarbeitszeit von 35 Stunden zu erhalten. Dazu stellten die Richter fest: "Es entsprach gerade dem Willen des Gesetzgebers, mit der Novellierung von § 37 Abs. 6 BetrVG den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, die außerhalb ihrer Arbeitszeit geschult werden, auch einen ensprechenden Ausgleichsanspruch zu gewähren... Gibt es somit im Betrieb der Beklagten keine andere wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte wie 35 Stunden, so hat sich der Freizeitausgleich daran zu orientieren".

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2008, Az: 12 SA 903/08

K
Kölner

28.11.2010 um 21:22 Uhr

@Lotte Full time employee

L
Lotte

28.11.2010 um 21:27 Uhr

Kölner, TFVIA ;-)

T
teletele

28.11.2010 um 21:38 Uhr

Vielen Dank. Das Seminar dauerte 42 Std. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt bei uns 38 Std. Wir gehen also von 38 Std. aus.

L
Lotte

28.11.2010 um 21:42 Uhr

teletel, ja, richtig.

K
Kölner

28.11.2010 um 21:44 Uhr

@teletele Das ist korrekt! Wobei ein Seminaranbieter mit 42 Stunden (?) eher die große Ausnahme ist.

S
Shade

04.09.2024 um 23:18 Uhr

Wie ist das dann zu erfassen, wenn ein vollzeit Beschäftigter MA (37,5std/Woche) , an einem solchen Seminar teilnehmen würde? Werden komplett die anfallenden SeminarZeiten inkl. Pause und evtl. An/Abreise Zeiten erfasst ? Würde das bedeutet, dass der vollzeit Beschäftigte Überstunden gemacht hat , bzw. Entsteht für ihn auch ein Anspruch auf freizeitausgleich. Oder? Alle Beispiele und Urteile die ich gefunden habe beziehen sich auf die Teilzeitbeschäftigte, aber wie sieht das mit vollzeit MA aus? Unsere AG möchte die Seminarzeiten die zu erfassen sind nur auf die max. 37,5 Std. Begrenzen , sodass max an einem Seminar Tag 7,5 Std. als Arbeitszeit erfasst wird. Nun wir haben auch BR Mitglieder die einen Arbeitsvertrag mit 45 Std. /Woche haben, das würde bedeuten, dass sie dadurch benachteiligt werden und erreichen nie ihre Wochen/soll Std. Wenn sie an einem Seminar teilnehmen, ausser die werden 6 Tage die Woche arbeiten um die " minusstd." Aufzuholen. Bitte um Erklärung wenn sich jemand da auskennt. Danke

C
celestro

05.09.2024 um 02:06 Uhr

steht doch weiter oben:

"Gibt es somit im Betrieb der Beklagten keine andere wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte wie 35 Stunden, so hat sich der Freizeitausgleich daran zu orientieren"."

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