Erstellt am 28.11.2010 um 20:07 Uhr von Hannelore
Hallo teletele,
wie lange (Stunden) dauerte denn das eigentliche Seminar?? Also die tägliche Dauer? Vor allem auch am An- und Abreisetag?
Denn im § 37 (6) heißt es ja.....
.....in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Da ja des öfftern der Anreise und Abreisetag nicht voll für das Seminar genutz wird, dürfte er Pech haben.
Also das ist das maximale. Wenn also das Seminar selbst nicht merh als 32 Stunden dauerte hat der AG Recht.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:15 Uhr von Kölner
@Hannelore
Da aber nicht zwingend die Seminarstunden 1:1 abgerechnet und umgesetzt werden, ist bei einem Wochenseminar vom Ausgleichsanspruch eines FTE auszugehen.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:20 Uhr von Lotte
Kölner,
was heißt denn FTE? FullTimeExponat? ;-))
Erstellt am 28.11.2010 um 20:20 Uhr von Immie
Für eine einwöchige Betriebsratsschulung kann das Betriebsratsmitglied die betriebsübliche Vollarbeitszeit als Freizeitausgleich verlangen, auch wenn es selbst und die Mehrzahl der Beschäftigten Teilzeit arbeiten.
Das entschied das LAG Niedersachsen am 12. September 2008. Bei dem beklagten Arbeitgeber - einem Pressevertrieb - waren über 1.400 Mitarbeiter beschäftigt, davon aber nur 15 in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Wie die Mehrzahl der Arbeitnehmer war auch das zur Schulung entsandte Betriebsratsmitglied in Teilzeit tätig mit einer Arbeitszeit von ca. 2.5 Stunden täglich. In seiner Abteilung waren ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigt.
Im Jahr 2006 und 2007 nahm das Betriebsratsmitglied an drei einwöchigen Schulungen teil, bei denen jeweils 40 Seminarstunden anfielen. Die Erforderlichkeit der Seminare wurde vom Arbeitgeber nicht bestritten. Allerdings vergütete er die ausgefallene Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds nur entsprechend der ausgefallenen Teilzeitarbeit von 10,25 bis 13,75 Stunden.
Vor Gericht konnte sich das Betriebsratsmitglied mit dem Anspruch durchsetzen, für die jeweils einwöchigen Schulungen einen Freizeitausgleich in Höhe der Differenz zwischen den vergüteten Stunden und einer Wochenvollarbeitszeit von 35 Stunden zu erhalten. Dazu stellten die Richter fest: "Es entsprach gerade dem Willen des Gesetzgebers, mit der Novellierung von § 37 Abs. 6 BetrVG den teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern, die außerhalb ihrer Arbeitszeit geschult werden, auch einen ensprechenden Ausgleichsanspruch zu gewähren... Gibt es somit im Betrieb der Beklagten keine andere wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte wie 35 Stunden, so hat sich der Freizeitausgleich daran zu orientieren".
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12. September 2008, Az: 12 SA 903/08
Erstellt am 28.11.2010 um 20:22 Uhr von Kölner
@Lotte
Full time employee
Erstellt am 28.11.2010 um 20:27 Uhr von Lotte
Erstellt am 28.11.2010 um 20:38 Uhr von teletele
Vielen Dank.
Das Seminar dauerte 42 Std.
Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt bei uns 38 Std.
Wir gehen also von 38 Std. aus.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:42 Uhr von Lotte
Erstellt am 28.11.2010 um 20:44 Uhr von Kölner
@teletele
Das ist korrekt!
Wobei ein Seminaranbieter mit 42 Stunden (?) eher die große Ausnahme ist.