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eine Menge Fragen

S
SusanneLiebig
Nov 2016 bearbeitet

ist es strafbar keinen Wirtschaftsausschuß zu gründen? Im Sinne von, kann das angezeigt, bzw strafverfolgt werden???

97603

Community-Antworten (3)

N
nicoline

25.11.2010 um 08:35 Uhr

SusanneLiebig

  1. Eigentlich entsendet der Gesamtbetriebsrat in den KBR und ein Geasmtbetriebsrat ist zu gründen, so denn mehrere BR im Unternehmen vorhanden sind. § 47 -53 und 54 -59

  2. In das Gefängnis werdet Ihr dafür wohl nicht kommen, aber auch dort steht: ist zu bilden! § 106 - 110

  3. Nein!

  4. Die Hälfte der Mitglieder (Vertretung von ordentlichen Mitgliedern durch Ersatzmitglieder ist möglich)

*bitte als Hilfe keine Hinweise auf des Betriebsverfassungsgesetz geben, das habe ich gelesen, dies Info genügt mir nicht.... * Dieser Satz ist ehrlich nicht zu verstehen, denn zumindest, was die Beschlüsse angeht, reicht die Info des BetrVG aber wohl vollkommen aus:

§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Aber vielleicht solltest Du Dich nicht nur mit dem Gesetzestext beschäftigen, sondern vielmehr mit den Kommentaren zu den einzelnen §§ denn dort gibt es jede Menge Infos! Der Fitting oder DKK wäre hier zu empfehlen.

W
wahlvst

25.11.2010 um 09:41 Uhr

nicoline es geht um den §§ 106 107 Wirtschaftsausschuss, nicht um §§ 47 ff

SusanneLiebig § 106 BetrVG / §107 BetrVG (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten

Kommt hier der BR seiner Pflicht nicht nach, wäre dieses eine grobe Pflichtverletzung also § 23 BetrVG

N
nicoline

25.11.2010 um 11:54 Uhr

wahlvstd wenn Susanne den Text ihrer Frage im Nachhinein ändert, kann ich das nicht ändern. In der Ursprungsfrage waren 4 Fragen gestellt und wenn Du meine Antwort Nr. 2 aufmerksam liest, wirst Du die Angabe der korrekten §§ finden.

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