Erstellt am 22.11.2010 um 19:16 Uhr von wahlvst
ganz einfach widersprecht der Kündigung! Dann liegt es ggf. am Koll. ob er sofern er sie nicht wollte Klage erhebt.
Erstellt am 22.11.2010 um 20:47 Uhr von wölfchen
. . . könnte man nicht auch ein paar Dinge finden, über die man erst noch informiert werden möchte, ehe man abschließend darüber beraten kann - dabei könnte man doch ein bisschen Fantasie entwickeln - und damit könnte man die Unterrichtungsfrist hinauszögern?
Erstellt am 23.11.2010 um 06:53 Uhr von werweisswas
Ihr könnt die Wochenfrist in einvernehmlicher Absprache mit dem Arbeitgeber auch verlängern.
Wenn der AG das nicht möchte würde ich auf keden Fall Bedenken anmelden bzw. widersprechen.
Erstellt am 23.11.2010 um 08:23 Uhr von Ulrik
@wahlvst
Widerspruch? Wurde denn gegen ein Gesetz verstossen? Dazu sind die Infos ein wenig dürftig.
Man kann Bedenken äussern. Allerdings müssen auch diese Bedenken begründet werden.
Was für eine Kündigung ist es denn?? Betriebsbedingt?? Dann prüfen ob der BEdarf an der Arbeitsleistung wirklich wegfällt. Personen- oder Verhaltensbedingt? Dann genau hinschauen, ob Abmahnungen oder dergleichen vorliegen.
Wenn ich hier aber lese, daß die Kündigung einvernehmlich erfolgt, dann stelle ich mir die Frage, warum kein Aufhebungsvertrag gemacht wurde. Wahrscheinlich (könnte ich mir so vorstellen) geht es hier um die Lohnfortzahlung/Weiterbeschäftigung für die Dauer der Kündigungsfrist, weil der An noch nix Neues hat (und weg will??) oder weil eine Abfindung in diesem Jahr noch in die Steuer voll reinfällt.
Egal, sind alles Vermutungen. Aber es bleibt, ein Widerspruch und Bedenken solltet ihr anständig und nachvollziehbar begründen, damit ihr euch nicht unglaubwürdig macht.
(Meine Meinung)
Erstellt am 23.11.2010 um 09:09 Uhr von rkoch
> Ich BRV wollte den Betroffenen fragen ob das alles seine Richtigkeit hat und musste
> feststellen, dass er für eine Woche im Urlaub ist.
Dazu ergänzend zu: Ihr könnt die Wochenfrist in einvernehmlicher Absprache mit dem Arbeitgeber auch verlängern.
§102 (2) sagt dazu folgendes:
Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören
Soll heißt muss, wenn nicht Gründe dagegen sprechen. Deshalb wird in der h.M. davon ausgegangen, das der AG dem BR eine Fristverlängerung zugestehen muss, wenn der anzuhörende AN innerhalb der Frist nicht erreichbar ist. Das Gesuch des BR nach Fristverlängerung in dieser Situation abzulehnen ist u.U. rechtsmissbräuchlich und macht in diesem Fall das Anhörungsverfahren unwirksam. (DKK Rn. 175 zu §102 BetrVG)
Aber ganz ehrlich? Beherzigt einfach den Rat von wahlvst. Ein Widerspruch (so er denn zulässig ist) verbessert die Position des AN im Kündigungsschutzprozess und hindert den AG trotzdem nicht zu kündigen....
Erstellt am 23.11.2010 um 11:02 Uhr von DonJohnson
Auch ich sehe es so. Wenn ihr den AN nicht erreichen könnt, widersprecht der Kündigung. Wenn das mit dem Kuschelmuschel stimmt, wird der AN eh keinen Kündigungsschutzprozess anstrengen, und selbst wenn, wird sich dann da verglichen...