Erstellt am 22.11.2010 um 15:27 Uhr von Saxonia
Hallo, Kajuri -
Gründe für eine Verhinderung des BR-Mitglieds sind Krankheit, Urlaub, Dienstreise und Kur (außerdem Sonderfälle wie z.B. eigene Betroffenheit bei Beschlussfassung). Das Abfeiern von Überstunden gehört nicht dazu. Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt, das man auch in seiner Freizeit innehat (§ 25 BetrVG, im Basiskommentar Fitting 24. Aufl. RN 17 ff).
Wichtig wird das, wenn der AG einen Beschluss des BR anfechten will - das ist uns mal passiert. Wir mußten die Einladung jedes Ersatzmitglieds begründen. Das Arbeitsgericht hat dabei allerdings akzeptiert, dass ein BR-Mitglied eine ganze Woche zusammenhängend Überstunden abfeierte und diese Woche weggefahren war. Nicht akzeptiert wurde die Verhinderung eines BR-Mitglieds, das einige Stunden seiner Spätschicht abfeierte, seine Schicht deshalb zwei Stunden später als üblich begann und diese Zeit nicht im BR verbringen wollte.
Schöne Grüße von Saxonia
Erstellt am 22.11.2010 um 15:36 Uhr von Ulrik
Als Ergänzung:
Werden die Überstunden als ganzer Tag abgefeiert, so akzeptiert das Gericht dies per Wertung wie Urlaub (sprich: ganztägig nicht in der Pflicht, im Unternehmen tätig zu sein) und eine Verhinderung ist gegeben.
Werden hingegen nur stundenweise die Überstunden abgegolten, so ist das keine Verhinderung. Denn immerhin war die Einladung zur Sitzung ja schon vorher bekannt.
Erstellt am 22.11.2010 um 16:18 Uhr von pfeilenbogen
Saxonia
>> Wichtig wird das, wenn der AG einen Beschluss des BR anfechten will - das ist uns mal passiert. Wir mußten die Einladung jedes Ersatzmitglieds begründen. Das Arbeitsgericht hat dabei allerdings akzeptiert, dass ein BR-Mitglied eine ganze Woche zusammenhängend Überstunden abfeierte und diese Woche weggefahren war. Nicht akzeptiert wurde die Verhinderung eines BR-Mitglieds, das einige Stunden seiner Spätschicht abfeierte, seine Schicht deshalb zwei Stunden später als üblich begann und diese Zeit nicht im BR verbringen wollte.
Gibt es dazu ein Aktenzeichen des ArbG? Wäre bestimmt von Interesse dieses hier einzustellen. Dann könnte man sich beim ArbG eine Abschrift des Beschluss anfordern gegen Kostenersattung!