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BR-Behindertenvertretung

B
bohne
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen Bei uns waren heute Wahlen der Behindertenvertreter,einige der Kollegen konnten an der Wahl nicht teinehmen weil sie krank oder im Urlaub waren,jetzt wurde ich gefragt warum es keine Briefwahl gegeben hat ,konnte darauf aber auch keine Antwort geben.Warum eigentlich nicht?

1.31409

Community-Antworten (9)

R
rtjum

17.11.2010 um 08:24 Uhr

Hallo,

da können wir nur mutmaßen. Wieviel Schwerbehinderte und gleichgestellte habt ihr denn?

gruß rtjum

B
barevi

17.11.2010 um 08:26 Uhr

Hallo,

BIS 50 sb bzw. gleichgest. MA = Vereinfachtes Wahlverfahren Gewählt wird IN einer Wahlversammlung

  • Briefwahl nicht möglich!

AB 50 = förmliches Wahlverfahren

  • Briefwahl möglich!

Weitere Informationen z.B. hier: http://www.schwbv.de/wahlen.html

Viele Grüße barevi

P
pfeilenbogen

17.11.2010 um 10:37 Uhr

bohne

Von einem der sich um dieses Mandat bemüht, sollte man doch erwarten können, zu mindest den Unterschied zwischen den beiden Wahlverfahren zu kennen, weil man es ganz einfach nachlesen kann, weiter aber auch oder vor allem sollte er die richtigen Bezeichnungen kennen und nutzen. Also nicht "Wahlen der Behindertenvertreter" sondern "Wahl der Schwerbehindertenvertretung".

barevi

BIS 50 sb bzw. gleichgest. MA = Vereinfachtes Wahlverfahren Stimmt so nicht, denn dann würde es auch bei 50 Wahlberchtigten noch angewandt.

Richtig: mit weniger als 50 wahlberechtigten .... Also = 49

B
barevi

17.11.2010 um 10:44 Uhr

;-)))) pfleilenbogen

Okay, von 5 bis 49 ist Vereinfachtes Wahlverfahren (so hatte ich BIS verstanden, denn AB) 50 und mehr ist Förmliches Wahlverfahren.

Schönen Tag für Dich VG barevi

N
niemand

17.11.2010 um 11:34 Uhr

Aber auch nicht immer :-)

Sag ich doch , es gibt auch Fälle wo das förmliche Wahlverfahren unter 50 SB Kollegen angewandt werden muss

K
Kölner

17.11.2010 um 11:42 Uhr

@all Die Aussagen hier sind nicht valide! Selbst unter 50 AN kann das förmliche Wahlverfahren zur Wahl des SBV stattfinden. Zitat Kommentar (Beck, gelbe Reihe) zum § 94 Absatz 6 Satz 3 SGB IX: "[...] wenn der Betrieb/die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht kann das förmliche Wahlverfahren angewandt werden."

S
sbvsgbix

17.11.2010 um 12:16 Uhr

Kölner und die anderen

Bei weit auseinanderliegenden kann nicht förmliches Wahlverfahren angewandt werden, es muss zwingend dann förmliches Wahlverfahren angewandt werden. Also auch bei nur 5 Wahlberechtigten. Denn die SchwbVWO schreibt dieses dann zwingend vor.

§ 18 Voraussetzungen Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

findet man auch so in der Wahlbroschüre der Integrationsämter auf Seite 22

K
Kölner

17.11.2010 um 12:26 Uhr

@sbv... Das ist nicht richtig! Auch wenn die Bezirks- und Integrationsämter das gerne behaupten und verschriftlich haben. Der WV hat immer einen Ermessenspielraum bei der Bestimmung was eine 'weite Entfernung ist'.

Aber lassen wir das.

L
Lotte

17.11.2010 um 16:26 Uhr

Kölner, nun will ich aber auch mal KK ;-)

Also bei unter 50 sb KollegInnen hat die SBV diesen Ermessensspielraum, da es im einfachen Wahlverfahren keinen Wahlvorstand gibt. Erst, wenn sie beschlossen haben sollte, dass ein förmliches WV zu Anwendung kommen muss aufgrund der Entfernungen, bestellt sie eine Wahlvorstand. Interessant wäre die Frage, ob der WV dann wiederum feststellen kann, dass die Entfernung gar nicht so groß ist...so entstand sicher mal der Film "Und täglich grüßt das Murmeltier"... ;-)))

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