Erstellt am 16.11.2010 um 09:59 Uhr von rkoch
Eine Betriebsänderung wäre das nur, wenn diese 1-Mann-Abteilung eine der Bedingungen von §111 BetrVG erfüllen würde.
Selbst wenn, ist eine Betriebsänderung nicht an sich gesetzeswidrig sondern eigentlich immer problemlos zulässig. Schlimmstenfalls müsste der AG den Nachteilsausgleich zahlen wenn er den BR übergeht.
Die Informationspflichten des AG ergeben sich nicht nur aus §111 sondern auch z.B. aus §80. Insofern müsste der BR eigentlich immer über alles informiert sein was im Betrieb geplant und umgesetzt wird, solange es sich nicht um die reine Arbeitsausführung an sich handelt. Dem ist aber nun mal oft nicht so. Wenn es der AG übertreibt kann man ihm mal den §23 BetrVG auf die Brust setzen und wie Du festgestellt hast ein Ordnungsgeld als Anreiz vom Gericht anfordern. Ob es hilft - wer weiß... Grundsätzlich sollte man sich aber nicht vollkommen auf der Nase herumtanzen lassen. Ein Gang vors ArbG hilt da oft. Ob dann am Ende ein Handlungsfeld des BR herauskommt tut nichts zur Sache. Der Betriebsrat soll ja informiert werden, damit er Handlungsfelder erkennen kann - oder eben das es kein Handlungsfeld gibt.
Was den Kollegen angeht: Den AG fragen was nun los ist - darauf muss er antworten oder ihr habt gleich einen Gund für den 23er. Dann ggf. verhandeln - oder einfach abwarten. Versetzungen, Kündigungen, Planung von Arbeitsplätzen, etc. geht am Ende ja nicht ohne Euch.
Erstellt am 16.11.2010 um 10:04 Uhr von wölfchen
. . . jaaa und über 300 € - da stimme ich Dir zu - lacht jeder Arbeitgeber nur müde, denn das zahlt er locker aus der Portokasse, obwohl eigentlich bis zu 10 000 € Bußgeld drin wären. Nur: da traut sich kaum jemand von Amts wegen ran. Aber wehe Du kleiner Popel machst mal nen Fehler . . . .
Erstellt am 16.11.2010 um 10:24 Uhr von sueton
Wenn der AG das zweite Mal vorm Richter steht,dürften mehr als nur drei Hunnis rauskommen - ob er dann auch noch lacht ???
Man muss es halt nur durchziehen (wollen).
Grüsse,sueton
Erstellt am 16.11.2010 um 12:10 Uhr von Niemand
Die wichtigste Frage ist doch wie steht der betroffene AN zu der Sache? Ist es für ihn völlig in Ordnung und mit ihm so besprochen könnt ihr das auch auf sich beruhen lassen. Geht es aber darum einen unliebsamen AN abzuschieben oder gar ein BRM zu entsorgen sieht die Sache wider anders aus.
Der betroffene AN kann aber einem Betriebsübergang jederzeit widersprechen. Dann bleibt er beim alten AG und dieser muss ihn dann gegebenenfalls kündigen wenn kein Arbeitsplatz für den AN im Betrieb gefunden wird.
Ihr sollte also erst mal mit dem AN reden.
Erstellt am 17.11.2010 um 10:40 Uhr von paula
Das es sich hier um einen Betriebsübergang handelt ist doch noch gar nicht raus. Outsourcing kann man ganz geschmeidig so gestallten dass eben nicht die Voraussetzungen des § 613a BGB gegeben sind.