Erstellt am 15.11.2010 um 09:30 Uhr von rkoch
> Besteht diese Benachteiligung
> auch, wenn die geplanten Einstellungen ebenfalls "nur " in
> Teilzeit erfolgen sollen?
Das kommt darauf an. Die Rechtsgrundlage der Bevorzugung eines Teilzeitbeschäftigten bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes ergibt sich aus § 9 TzBfG:
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ergo: Handelt es sich bei dem freien Arbeitsplatz um einen Arbeitsplatz mit LÄNGERER AZ (das muss nicht Vollzeit sein) gilt diese Verpflichtung zur Bevorzugung.
Aufpassen: Der Widerspruchsgrund ergibt sich NICHT aus Nr. 3 (Benachteiligung, da der AN bei Nichtberücksichtigung keinen Nachteil erleidet), sondern aus Nr. 1 (Verstoß gegen Gesetz)!
Erstellt am 15.11.2010 um 15:51 Uhr von ganther
die AN müssen sich aber auch schon melden! Bei uns gab es da auch schon Probleme da die AN Angst hatten sich beim AG zu melden und dachten das wird jetzt alles durch den BR geregelt. Da kann man dann als BR den AN nur anbieten sie bei dem Gespräch mit dem AG zu unterstützen aber sie müssen schon selber aus der Deckung.
Es reicht eben nicht dass man mal bei den Kollegen jammert über den bösen AG der einen nicht fragt ob man länger will
Erstellt am 17.11.2010 um 21:05 Uhr von Knappe
Danke für die schnellen Antworten. Denoch leuchtet mir nicht ein, warum ein (bereits teilzeitbeschäftigter) AN nicht benachteiligt wird, wenn der AG, statt dem AN den Wunsch nach Vollzeit zu erfüllen (und seinen Vertrag dementsprechend umzuwandeln)," neues" Personal einstellt, auch wenn dieses ebenfalls nur in Teilzeit (d.h. gleiche Stundenzahl) beschäftigt werden soll? Das würde ja bedeuten, das der BR keine Möglichkeit besitzt, die Umwandlung von TZ- in VZ-Verträge zu erzwingen,solange die freien Arbeitsplätze kein höheres Zeitvolumen aufweisen.
Erstellt am 18.11.2010 um 10:40 Uhr von Petrus
@knappe
Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil.
Die Möglichkeiten des BR sind deshalb auf den Gesetzesverstoß gegen §9 TzBfG beschränkt. Ob der Br hier eine Umwandlung von TZ in VZ erzwingen kann, kängt dann ganz von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn die Arbeitszeit des Alt-MA im selben Zeitfenster liegt wie die AZ der Neueinstellung (z.B. einer arbeitet von 8-12, der andere von 9-13), dürfte es eher schwierig werden. Wenn sie sich hingegen nicht überlappen...