BRV und auswärtiger Arbeitseinsatz
Der BRV soll zu einen unbefristetem Arbeitseinsatz (mind. 40 Stunden/Woche) ausserhalb des Betriebes (angewiesen werden / mehrere hundert Kilometer entfernt). Wo sind die betriebsverfassungsrechtlichen Referenzen (zum Beispiel §78 und ?) und Urteile zu solchen Fällen zu suchen/finden?
Community-Antworten (7)
11.11.2010 um 17:06 Uhr
Wo sind die betriebsverfassungsrechtlichen Referenzen (zum Beispiel §78 und ?) und Urteile zu solchen Fällen zu suchen/finden?
In entsprechender Literatur. Referenzen z.B. "Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof)", Urteile in den einschlägigen Kommentaren oder Google. Aber faktisch gibt es nur einen Weg: Gesetze und Kommentare lesen, lernen, lernen, lernen, üben.
Der BRV soll zu einen unbefristetem Arbeitseinsatz (mind. 40 Stunden/Woche) ausserhalb des Betriebes angewiesen werden (mehrere hundert Kilometer entfernt).
Soweit das sein täglich Brot ist (sprich er z.B. Außendienstler ist) dann ist das einfach so und der stellv. BRV übernimmt, so weit eine Anreise des BRV zur BR-Arbeit nicht zumutbar ist.
Soweit das nicht zu seinem täglichen Aufgabengebiet gehört liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Versetzung gem. §95 (3) BetrVG vor. Damit muss der BR gemäß §103 BetrVG der Versetzung ausdrücklich zustimmen.
In jedem Fall liegt kein Fall von §78 BetrVG vor, außer die Anordnung des Außeneinsatzes ist rein willkürlich und nicht sachlich bedingt. Aber anstatt dann mit Kanonen gegen den AG zu schießen würde ich als BRV dann halt einfach regelmäßig in den Betrieb fahren um Sitzungen vorzubereiten, etc. Das dazu einige hundert Kilometer Fahrt notwendig werden ist zwar lästig, aber kein echtes Problem. Das Problem hat dann der AG, da der BRV mehr Zeit im Zug/Auto verbringt als zu arbeiten, denn die Fahrten finden definitiv während der Arbeitszeit statt.
11.11.2010 um 18:07 Uhr
lernen, lernen, lernen - klar - ich hoffte auf ein paar 'schnelle Links' über dieses Forum zu solcher Problematik. Mit 40 Stunden/Woche war übrigens die Nicht-BR-Arbeitszeit gemeint. Also eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens mit dem Kunden, dass dieser Mitarbeiter 40 Wochenstunden für den Kunden zu leisten hat. Was sagts du (dann) dazu?
11.11.2010 um 18:09 Uhr
Es ist doch ganz einfach, der BRV nimmt seine Mandatsaufgaben weiter voll war. Denn sie haben ja bekanntlich Vorrang vor der arbeistvertraglich geschuldeten Arbeit. Dann entstehen eine Menge Reisekosten die der AG zu zahken hat und er ist viel eben an dem unbefristetem Arbeitseinsatz (mind. 40 Stunden/Woche) nicht anwesend. Das könnte den Ag zum nachdenken anregen.
11.11.2010 um 18:31 Uhr
Ja, einfach. Danke. Ich habe jetzt auch schon ein paar Urteile in diesem Kontext beisammen.
11.11.2010 um 23:43 Uhr
Ich würde nur mit dem 103 BetrVG aufpassen. Den sehe ich hier noch nicht.... Da muss schon mehr passieren
12.11.2010 um 08:40 Uhr
Und nicht nur zu den Sitzungen anreisen. Auch die andere Arbeit sollte der BRV nicht vernachlässigen. Tagesordnung, Einladung, Vorbereitung der Sitzungen usw. Und habt ihr schon eine BR Sprechstunde? Diese solle ja auch regelmäßig stattfinden, vor allem dann wenn es keine freigestellten BRM gibt.
12.11.2010 um 09:15 Uhr
Also eine vertragliche Verpflichtung des Unternehmens mit dem Kunden, dass dieser Mitarbeiter 40 Wochenstunden für den Kunden zu leisten hat. Was sagts du (dann) dazu?
Ich habe auch nichts anderes gemeint als die Arbeitszeit als AN. Eine Veränderung der AZ hat aber mit der Situation nichts zu tun, abgesehen davon das der BR u.U. Mitspracherechte nach §87 hat und der AN arbeitsvertraglich dazu überhaupt verpflichtet sein muss.
Ich würde nur mit dem 103 BetrVG aufpassen.
Hm, es hängt von den Umständen ab.. Da Reisender jetzt sagt das es sich um einen Einsatz für einen Kunden handelt ändert sich die Sache natürlich. Ich bin eigentlich von einem Einsatz in einem anderen Betrieb des AG ausgegangen. §103 gilt dann wohl nicht, da es auf jeden Fall nicht zur Ausgliederung aus dem Betrieb in dem er gewählt wurde kommen wird. Falls es aber immer noch nicht zu seinem normalen Arbeitsgebiet gehört derartige Auswärtseinsätze zu machen bleibt es doch eine Versetzung (wesentliche Änderung der Umstände) die dann aber "nur" nach §99 läuft. Der BR kann also durchaus verhindern das der AG seinen BRV abzieht (darauf wollte ich hinaus).
Wenn das ganze ohnehin legitim ist oder vom BR im Falle einer anzunehmenden Versetzung genehmigt wird, bleibt die Pendelei. Das sollte man dem AG durchaus klar machen, vielleicht nimmt der dann von der Sache Abstand. Dabei fällt mir auf das Reisender gar nichts darüber gesagt hat ob der BR überhaupt den Einsatz verhindern will! Insofern ist alles was ich geschrieben habe eh nur hypothetisch.
Zum Thema Pendelei ist zu beachten das die ArbG in Situationen in denen dem AG (und ggf. auch dem BRM) durch die An-/Abreise des BRM unverhältnismäßig große Aufwände entstehen (das könnte hier durchaus der Fall sein: Arbeitsausfall, Fahrtkosten, etc.) erkannt haben, das davon auszugehen ist das das BRM faktisch verhindert ist. Das gilt natürlich auch für den BRV, deswegen hat er ja einen stellv.
PS: Urteile sind immer situationsbezogen, deshalb ist jedes Urteil mit Vorsicht zu geniessen.
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