W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonderkündigungsschutz (Elternzeit/Betriebsrat/Schwerbehinderung) im Falle der Betriebsschließung

L
Lolly
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

kurze Frage: gilt der Sonderkündigungsschutz (Elternzeit/Betriebsrat/Schwerbehinderung) im Falle einer Teil- / Betriebsschließung nicht?

Danke und mfG Lolly

1.54203

Community-Antworten (3)

H
Hannelore

11.11.2010 um 10:34 Uhr

Wie kommst Du darauf? Hast Du einmal die hier jeweils geltende Gesetz gelesen?

Klar ist aber, schließt ein Betrieb müssen alle gehen, der AG muss nicht den Betrieb weiter offen halten weil es geschütze AN gibt.

L
Lolly

11.11.2010 um 10:49 Uhr

Hallo Hannelore,

es ist klar, dass deswegen der Betrieb nicht weiter läuft, aber gewisse Kündigungszeiten müssen eingehalten werden, auch bei einer Betriebsänderung gem. §111 BetrVG. Bei Teilbetriebsschließungen könnte das aber anders aussehen, weil man evtl. die Personen mit Sonderkündigungsschutz auf andere Positionen bringen könnte.

Ein Blick ins KSchG §15 lässt mich nur leider nicht schlauer werden, denn ich verstehe das so, dass die Sonderkündigungszeiten (bei BR's 12 Monate) dann entfallen und nur die gesetzl. oder tarifvertragl. gelten...? Bei Schwangeren und Schwerbehinderten müsste dann nur das jeweilige Amt zustimmen.

Danke. Lolly

S
sanifair

11.11.2010 um 12:39 Uhr

Wenn der betrieb schließt geben die Behörden meistens die Genehmigung

Beim BR ist es ein wichtiger Grund. Aber der BR schliest mit ab

Ihre Antwort