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Fortbildung nach § 97 Abs.2 Satz 1 BetrVG

F
freemen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Zusammen,

nach § 97 Abs.2 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat eine Fortbildung nach gängiger Rechtsauffassung bereits dann fordern, wenn aufgrund von Arbeitgebermaßnahmen (z.B. Einführung neue Software) bei einem einzelnen Arbeitnehmer ein Qualifikationsdefizit eingetreten ist. Ich bin mir jedoch unsicher, wer Art und Umfang und Schulungsort festlegt. Oder muß dies wie üblich einvernehmlich ausgehandelt werden (bis zur Einigungsstelle)? Kennt jemand eine verlässliche Kommentierung zu diesem Thema? Muß man interne Pseudo-Schulungen hinnehmen?

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Community-Antworten (2)

W
wahlvst

08.11.2010 um 21:52 Uhr

Steht doch imAbs. 2 alles klar drinn

(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

N
nicoline

08.11.2010 um 22:00 Uhr

freemen, Muß man interne Pseudo-Schulungen hinnehmen? Da der Gesetzestext ausdrücklich von Mitbestimmung bei DER EINFÜHRUNG von Maßnahmen spricht, würde ich sagen nein.

Kennt jemand eine verlässliche Kommentierung zu diesem Thema? Hast Du denn überhaupt schon eine Kommentierung gelesen? DKK oder Fitting oder, oder, oder

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