Erstellt am 03.11.2010 um 15:41 Uhr von wölfchen
. . . sie sind freigestellt, aber noch Betriebsangehörige. Schau mal auf diese Seite: http://www.schwbv.de/wahlen02.html oder klicke hier oben den Button Infos zur SBV an ;-)
Erstellt am 03.11.2010 um 16:12 Uhr von sbvsgbix
...aber der BR kann nicht bei bestehender SBV oder GSBV-sofern es örtl. keine SBV gibt zur Wahlversammlung einladen. Daher könnte der AG wegen fehlerhafter Einladung die Wahl anfechten.
Der BR kann nur einladen, wenn es KEINE SBV/GSBV gibt! Ausnahmen hierzu sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Ist die SBV verhindert kann der Stellvertreter sofern einer gewählt zur Wahlversammlung einladen. Ist die SBV wegen AU verhindert und kein Stellvertreter gewählt, könnte man ihr ja ein vorgefertigtes Schreiben (Einladung zur Wahlversammlung) nur zu Unterschrift zukommen lassen.
Erstellt am 03.11.2010 um 16:22 Uhr von wahlvst
Lese einmal hier: Dasaktive Wahlrecht. http://www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/dbb-pdf/aktivesWahlrecht_betriebsrat.pdf.
gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn sie während des Laufs das Arbeitsverhältnis Bestand hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Wahlrecht fort, wenn und solange der Arbeitnehmer während des Kündigungsstreitverfahrens weiterbeschäftigt wird, sei es aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG, sei es aufgrund des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers. Im Übrigen steht einem gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat (LAG Berlin v. 2. 5. 1994, AiB 1994, 693)
Es betrifft hier zwar BR aber gilt analog!
Erstellt am 03.11.2010 um 16:24 Uhr von wahlvst
Noch wichtig, wenn dann eine SBV gewählt ist, bleibt diese 4 Jahre im Mandat mit allen rechten und Pflichten auch wenn die Anzahl Wahlberechtigter dann auf "0" NULL sinkt