Erstellt am 01.11.2010 um 14:40 Uhr von Papenburger
Wenn wirklich Grunde gegeben sind ggf ewig. Schau dir mal an wie das mit Lehrern in Schulen läuft
Erstellt am 02.11.2010 um 13:02 Uhr von rkoch
Beachte bei der Verlängerung aus sachlichen Grund:
- Der Grund muss so genau beschrieben sein, das das ENDE des befristeten Arbeitsverhältnisses wegen WEGFALL des sachlichen Grundes UNZWEIFELHAFT erkennbar ist.
Eine pauschale Angabe wie "aus sachlichem Grund" ist von vorneherein unzulässig.
Eine zweifelhafte Angabe wie "zur Urlaubsvertretung" ist ebenso unzulässig.
Das Ende muss genau definiert sein: "zur Urlaubsvertretung von Herrn XXXX".
Zusätzlich zur sachlich auflösenden Bedingung kann dann noch eine terminliche auflösende Bedingung genannt werden. Das Arbeitsverhältnis endet, wenn eine der beiden auflösenden Bedingungen eintritt.
Erstellt am 02.11.2010 um 15:02 Uhr von Saxonia
Hallo, Basty -
die von Dir angesprochene 2-Jahres-Frist gilt für befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund (siehe unten)
http://www.treffpunkt-arbeitsrecht.de/Artikel/21/Der+befristete+Arbeitsvertrag
Zitat:
Die erleichterte Befristung ohne Sachgrund
1.
Die Befristung ohne Sachgrund ist möglich, wenn zuvor zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer weder ein befristetes noch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs.2 TzBfG). Im Klartext bedeutet das, dass eine Befristung ohne Grund nur bei Neueinstellungen möglich ist. War der Arbeitnehmer irgendwann in der Vergangenheit in einem Betrieb oder dem Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt, ist der Abschluss eines solchen befristeten Arbeitsvertrages mit diesem Arbeitnehmer nicht mehr möglich.
Die Befristung ohne Sachgrund ist gesetzlich nur bis zu einer Gesamthöchstdauer von maximal zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre kann der kalendermäßig befristete Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden.
Schöne Grüße von Saxonia