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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abmahnung eines Kollegen

S
solveig
Jan 2018 bearbeitet

hallo meine frage ein kollege bekam eine schriftliche abmahnung ohne davor überhaupt darauf hingewiesen zu werden das er was falsche getan hat nur aus einer laune hinaus was können wir tun

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Community-Antworten (3)

G
gallocampo

27.10.2010 um 10:55 Uhr

Moin!

Zunächst nach §83 BetrVG Einsicht nehmen in die Personalakte, dann sollte nach §84 BetrVG eine Beschwerde des Kollegen erfolgen (hier besteht auch ein Recht auf Entfernung von unzutreffenden Tatsachenbehauptungen - BAG, DB 72, 1783; NZA 86, 227), schließlich nach §85 BetrVG kann eine Beschwerde durch den BR erfolgen.

Gruß gallo

W
wölfchen

27.10.2010 um 11:31 Uhr

. . . eine Abmahnung wird wohl selten aus einer Laune heraus geschrieben und es brauch auch kein mündlicher Hinweis vorher erfolgen. Eine Abmahnung kann auch mündlich ausgesprochen werden, wobei jedoch die Schriftform besser ist, weil dann der Inhalt nachweislich ist. Was ist eine Abmahnung? Im Gegensatz zur Ermahnung ein Hinweis des Arbeitgebers auf eine Fehlverhalten und der Androhung, dass man im Wiederholungsfall, wenn man den gleichen Fehler nochmal macht, gekündigt werden könnte (muss aber nicht unbedingt zwangsläufig auch eintreten) . Das heißt also, dass man als Arbeitnehmer entspannt sein kann, wenn man den gleichen Fehler künftig nicht wieder begeht. Und wir sind doch lernfähig, oder ? Nun gibt es auch unangenehme Zeitgenossen unter den Arbeitgebern, die einem das Leben versauern wollen, oder ihre Arbeitnehmer als Sklaven oder Leibeigene ansehen. Da ist es gar nicht so angeraten, etwas gegen eine Abmahnung zu unternehmen - es ist besser, man lässt ihnen das befriedigende Gefühl, dass sie mal zeigen konnten, wo der Hammer hängt und meist geben sie sich damit zufrieden.

In beiden Fällen würde ich gar nicht so einen Riesenzauber veranstalten, denn sollte tatsächlich eine Kündigung als nächster Schritt folgen, kann man auf Antrag im Kündigungsschutzverfahren überprüfen lassen, ob die vorangegangene Abmahnung überhaupt rechtens war. Wichtiger erscheint mir, dass man sich, falls die Abmahnung ungerechtfertigt ist, für den Fall einer nachfolgenden Kündigung alles aufnotiert, was damit im Zusammenhang passiert ist, auch den Hergang usw., weil man ein halbes Jahr später oder gar nach einem Jahr garantiert Erinnerungslücken hat . . .

P.S.: Es wird auch oft zu Gegendarstellungen geraten - halte ich persönlich nicht für so gut, weil man einem böswilligen Arbeitgeber schon im Vorfeld alle Argumente schriftlich in die Hand gibt . . .

R
rkoch

27.10.2010 um 12:25 Uhr

ein kollege bekam eine schriftliche abmahnung ohne davor überhaupt darauf hingewiesen zu werden das er was falsche getan hat

Das ist übrigens überhaupt der Sinn und Zweck warum die ArbG die Abmahnung "erfunden" haben. Ein AN hat aus seinem Arbeitsvertag eine ganze Menge an Haupt- und Nebenpflichten von denen er u. U. gar nichts weiß. Die ArbG konnten sich nicht mit dem Gedanken anfreunden, das einem AN verhaltensbedingt gekündigt werden könnte, weil er gegen eine seiner Pflichten verstoßen hat, die ihm gar nicht bewusst war.

Deswegen sagen die ArbG: Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der AG dem AN seine Pflichten bereits unmissverständlich mitgeteilt hat oder das Verhalten des AN offensichtlich gegen geltendes Recht, etc. verstößt. Steht im Zweifel ob der AN überhaupt von seiner Pflicht Kenntnis hatte, muss der AG ihm unmissverständlich mitteilen, was seine Pflicht gewesen wäre und ihm klarmachen, das ein wiederholter Pflichtverstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Also ihm das was man eine Abmahnung nennt erteilten.

Der AG hat sich also vollkommen richtig verhalten (im Rechtssinne) wobei er IMHO je nach Situation über das Ziel hinausgeschossen sein könnte. u.U. hätte ein Gespräch auch gereicht. Ob die Interpretation des AG bezüglich der Frage ob es sich wirklich um eine Pflicht des AN handelt zutreffend ist bliebe ggf. zu klären.

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