GL umgeht den Betriebsrat
Folgender Fall: Wir sind ein Unternehmen (ca. 370 Mitarbeiter/innen) in der Automobilzulieferbranche und gehören zum Tarifbereich der IGBCE, speziell für uns Chemische Industrie. Der Arbeitgeber ist im entsprechenden Verband, also hat er den Tarifvertrag der Chemischen Industrie zu beachten.
Im Moment knirscht es im Getriebe da wir das Thema AT-Verträge angesprochen haben, viele Mitarbeiter mit AT-Vertrag sind gar keine "echten" At'ler, da das Gehalt bei weitem nicht ausreicht um oberhalb von E13 zu liegen. Jetzt haben wir einer Anhörung nicht zugestimmt, weil der neue Mitarbeiter einen AT-Vertrag bekommen soll, sein Gehalt aber in etwa bei E10...E11 liegen würde. Der Arbeitgeber umgeht uns, der Mitarbeiter soll jetzt über eine andere GmbH (ohne BR) seinen AT-Vertrag bekommen. Arbeiten wird er im Außendienst, aber für unseren Standort. Darf der Arbeitgeber so etwas machen?
Community-Antworten (14)
04.10.2021 um 14:07 Uhr
Grundsätzlich gilt bei Betriebsräten der Betriebsbegriff. Ein Betrieb kann demnach auch aus mehreren Unternehmen bestehen. Wird also ein MA in einem anderen Unternehmen eingestellt, jedoch bei euch im Betrieb eingegliedert, so handelt es sich in dem Moment der Eingliederung in euren Betrieb als Einstellung nach §99 BetrVG. Wie das rechtlich umgesetzt wird, da gibt es Spielraum. Der MA könnte z.B. innerhalb des Konzerns als ANÜ bei euch arbeiten.
04.10.2021 um 14:40 Uhr
Hallo rsddbr, vielen Dank für deine Antwort, dann wäre es ja einfach. Auch Mitarbeiter im Rahmen der ANÜ müssen angehört werden, da kommt der AG nicht an uns vorbei. Er will ja einstellen und uns umgehen. Generell wüsste ich gerne ob dieses Vorgehen rechtlich haltbar ist.
Wenn wir das Spiel weiterspielen könnten ja im Grunde zwei Arbeitgeber die Belegschaft jeweils beim anderen arbeiten lassen und so bei jeder personellen Maßnahme den BR außen vor lassen. Ich glaube nicht, dass das zulässig ist. Aber ich brauche halt die entsprechenden Paragrafen damit ich rechtssicher Paroli bieten kann.
04.10.2021 um 15:23 Uhr
Wenn der Neue nicht bei Euch - sondern in der anderen GmbH angestellt ist - und ihr mit dem nicht in einem "Betrieb" verbunden seid - ist Euer BR erst einmal überhaupt nicht zuständig. Dann müsst ihr prüfen - was für Tätigkeiten er tatsächlich macht und in EUREM Betrieb integriert ist. Es gibt ja immer mehre Möglichkeiten z.B. AV für den Betrieb, Leiharbeitnehmer, Werkvertrag) Je nachdem was zutrifft kommt halt der § 99 in Frage oder aber auch nicht.
Mir scheint es aber auch so, dass bei Euch überhaupt nicht sicher ist, ob der TV überhaupt zur Anwendung kommt oder nicht. DAs der AG im AG Verband ist ist ja zunächst mal nur der eine Part. Habt ihr Eingruppierungsgrundsätze? Steht das in den AV? Sind alle MA in der IGBCE? Wie werden Stellen sonst eingruppiert.
04.10.2021 um 15:33 Uhr
davon ab - welchen Widerspruchsgrund habt ihr? Sofern der AN nicht Gewerkschaftsmitglied ist und keine tarifliche oder betriebsinterne Regelung dies vorschreibt, kann der AG selbstverständlich auch unterhalb einer bestimmten Tarifgruppe AT-Verträge abschließen. Seid ihr hier sicher?
04.10.2021 um 15:34 Uhr
Hallo Kjarrigan, danke für deine Antwort.
Ich dachte ich hätte mich klarer ausgedrückt. Bindung an den Tarif - definitiv ja Eingruppierungsgrundsätze - definitiv ja, größtenteils über den Manteltarifvertrag, bzw. Entgeltgruppenbeschreibung geregelt.
Aber darum geht es alles nicht. Wir stimmen keiner Anhörung mehr zu, wenn dort steht Gehalt AT und der Mitarbeiter hat kein AT-Gehalt. AT fängt bei der Chemie im technischen Bereich ab ca. 90.000 €/Jahr und im kaufmännischen bei ca. 86.000 €/Jahr an. Wenn man einem Mitarbeiter 65.000 €/Jahr bietet ist das definitiv kein AT-Gehalt.
04.10.2021 um 15:49 Uhr
Hallo Johannes,
wenn der Arbeitgeber im entsprechendenden AG-Verband ist, dann muss er mindestens nach Tarif bezahlen, egal ob ein Betriebsrat existiert oder nicht. Ein außertariflicher Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer MEHR verdienen soll, als vom TV vorgesehen. Ansonsten wäre ein Tarifabschluss auch absolut sinnlos.
"Wenn wir das Spiel weiterspielen könnten ja im Grunde zwei Arbeitgeber die Belegschaft jeweils beim anderen arbeiten lassen und so bei jeder personellen Maßnahme den BR außen vor lassen."
Das geht natürlich nicht. Da könnte man sich auf §7 Satz 2 BetrVG berufen. Dort ist zwar von der Wahlberechtigung die Rede, aber wer den BR wählen darf, wird natürlich auch von ihm vertreten.
04.10.2021 um 15:50 Uhr
Antwort an Pickel: Wir haben nicht zugestimmt weil der Tarifvertrag ganz klar sagt, dass das AT-Gehalt oberhalb der höchsten Entgeltstufe liegen muss. Das haben die auch erstmal akzeptiert (daran sieht man das wir recht haben), sind natürlich echt sauer und wollen jetzt über einen anderen Standort den Arbeitsvertrag laufen lassen. Ich brauche die gesamte Schwarmintelligenz um heraus zu finden ob der Arbeitgeber dass machen darf/kann.
04.10.2021 um 16:31 Uhr
hallo Johannes_s
- Eingruppierungsgrundsätze und Eingruppierung: damit meinte ich bei uns ist jede Stelle (nicht jede Person, dass kommt später) eingestuft) als Beispiel mal Leiter Verwaltung AT Stufe 12, Bilanzbuchhalter E11, Buchhalterin E9, Debitoren buchalter E8, Schreibkraft E7)
At Gehalt ist festgelegt, dass das Jahresgehalt mind. 3 % höher liegt als die höchste Entgeltstufe E13 inkl. Jahresleistung und Urlaubsgeld.
Ist also eine Stelle erst einmal als AT eingestuft 8in der Eingruppierungskommision) ist völlig egal wie der Bewerber verhandelt er bekommt AT. (3% über E13)
Es gibt halt AG die sich unheimlich schwertun oder anstellen, wenn ein Bewerber kommt der z.B. nur 70 T€ Jahresgehalt fordert der AG aber für AT'ler mind. 86 T€ zahlen soll.
zu dem Punkt ob der AG das so machen kann, hatte ich in der ersten Antwort ja etwas zu gesagt.
Vielleicht auch mal lesen
04.10.2021 um 17:09 Uhr
Hallo zusammen,
noch mal zurück zu meiner Ausgangsfrage:
Der Arbeitgeber umgeht uns, der Mitarbeiter soll jetzt über eine andere GmbH (ohne BR) seinen AT-Vertrag bekommen. Arbeiten wird er im Außendienst, aber für unseren Standort. Darf der Arbeitgeber so etwas machen?
Darum geht es mir - kann/darf der Arbeitgeber einfach so verfahren und unser Mitspracherecht so umgehen?
04.10.2021 um 17:32 Uhr
Dann mal die Kommentierung zu § 99 BetrVG
Fitting RN 33 Der Begriff der Einstellung setzt nicht voraus, dass ein ArbVerh. begründet werden muss. Nach der Rspr. des BAG (12.6.2019 – 1 ABR 5/18, NZA 2019, 1288; 13.12.2016 – 1 ABR 59/14, NZA 2017, 525; 15.10.2013 – 1 ABR 25/12, NZA 2014, 214) liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn Personen (also nicht nur ArbN) in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten ArbN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum ArbGeb. als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an, so dass § 99 auch bei der Einstellung von NichtArbN greift (zust. DKKW/Bachner Rn. 39; MHdB ArbR/Lunk § 340 Rn. 12; dagegen Hunold NZA 1990, 461 [465]; Hunold NZA 1998, 1025 [1028]).
04.10.2021 um 17:49 Uhr
der Einstellung bei dem anderen AG ohne BR könnt ihr nicht widersprechen denn das geht euch nichts an. Ihr könnt aber der Einstellung/Arbeitsaufnahme bei euch widersprechen denn er erfüllt ja "den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit" und ihr Gründe des §99 findet
04.10.2021 um 18:16 Uhr
Dank an euch alle. Der Einstellung bei dem anderen AG können wir natürlich nicht widersprechen. Aber die Kommentierung vom Fitting ist genau das was ich gesucht habe. Top
04.10.2021 um 18:55 Uhr
Eine Einstellung könnt ihr nicht widersprechen nur weil die Eingruppierung nicht stimmt. Es sind zwei getrennte Abstimmungen über die Einstellung und Eingruppierung notwendig. Ihr solltet noch beachten, dass für eine Tarifbindung die Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft Voraussetzung ist.
05.10.2021 um 15:11 Uhr
"...dort schon beschäftigten ArbN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen." Wenn der AG nur ein bisschen clever ist, dann bleibt euch der Schnabel hier aber trocken. Der Betrieb wird maßgeblich auch durch Führung definiert. Dies zeigt sich in dem vorgenannten Zitat durch die weisungsgebundene Tätigkeit. Die Weisungen müssen von Deinem AG ausgehen. Mein Konzern jongliert auch mit mehreren Vertriebs-GmbHs. Die werden "prima" gegeneinander ausgespielt. Einen gemeinsamen Betrieb haben wir aber noch lange nicht, obwohl eine Heerschaar von Vertrieblern nur für unsere GmbH unterwegs sind und unserem eigenen Innen- und Außendienst zusetzt. Da der Konzern hier aber jeweils eine eigene Führung drüber hat mit eigener Weisungsbefugnis haben wir dazu bisher jedes Verfahren verloren... und das waren inzwischen über die Jahre mehr als 1 Dutzend
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