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Mindesturlaubsdauer wird vorgeschrieben

C
Conny
Jan 2018 bearbeitet

Wir arbeiten in unserem Betrieb auch am Wochenende. Wenn wir aber am Samstag und Sonntag Urlaub haben möchten, so lautet die Anweisung: Zur Sicherstellung des Dienstplanes kann Urlaub am Dienstwochenende nur ab mindestens vier Urlaubstagen gewährt werden. Ich brauche z.B. für eine Familienfeier nur einen Tag, muß aber vier Tage nehmen.

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Community-Antworten (4)

W
wahlvst

24.10.2010 um 18:54 Uhr

Einfach einmal den AG nach der Rechtsgrundlage für diese Anweisung fragen, auch mit dem Hinweis, dass das Bundesurlaubsgesetz die Rechtsgrundlage für Urlaub so etwas nicht vorsieht.

N
neskia

24.10.2010 um 19:24 Uhr

@ wahlvst, wenn der AG dann sagt: Die Gewährung nach §7 Abs. 1 stehen die auch in dem Absatz als Ausnahmen aufgeführten dringenden betriebliche Belange entgegen. Was dann, akzeptieren oder dagegen angehen?

@Conny: Habt ihr einen Betriebsrat? Wenn Ja, ist die Anweisung Teil einer Betriebsvereinbarung oder stammt diese nur vom Arbeitgeber.

W
wahlvst

24.10.2010 um 19:29 Uhr

neskia

enn der AG dann sagt: Die Gewährung nach §7 Abs. 1 stehen die auch in dem Absatz als Ausnahmen aufgeführten dringenden betriebliche Belange entgegen. Was dann, akzeptieren oder dagegen angehen?

Angehen, den auch der § 7 gibt dafür eben keine Rechtsgrundlage.

Selbst wenn der BR hier bei der Dienstanweisung mitbestimmt hätte, wäre dieses nicht gültig. Denn es gibt keine Rechtsgrundlage für eine solche Regelung.

R
rainerw

24.10.2010 um 20:11 Uhr

Hallo Conny, will der BR den Rest der Arbeitswoche genügsam zuende bringen sagte er einfach da wir da nicht in der Mitbestimmung sind, sind wir da außen vor. Wir nehmen unser Mitbeurteilungsrecht in Anspruch und dann gut. Dieses hat der BR nämlich dann,wenn zwischen AG und AN keine Einigung erziehlt wird. Ein BR der aber ein bißchen was zu tun haben will kann dem AG aber durchs Hintertürchen mal die mitbestimmung darlegen. betriebl. Belange was ist das. Nehmen wir mal an der AG sagt das er MA A nicht in Urlaub gehen lassen kann zu einem bestimmten Zeitpunkt, weil MA b und C die schichten nicht alleine abdecken kann. Als BR kann ich hingehen und dem AG deuten das man sich ja mal vertrauensvoll über die §§ 92 und 92a BetrVG unterhalten kann. Mehr Arbeitskräfte sind betriebswirtschaftlich natürlch nicht Sinnvoll, Der AG wird leicht erötend natürlich erwidern, das dies ja nun gar nicht geht und anbieten das die anderen Beiden MA ja versetzt in den Schichten arbeiten können. Hier wäre der BR wegen Änderung der täglichen Arbeitszeit mit im Boot. Dem AG steigt nicht nur die röte ins Gesicht, sondern auch langsam die Wut. Er wird dem BR deuten das qualifiziertes Personal nun mal nicht auf den Bäumen sitzt; weder auf dem freien Markt, noch im eigenem Betrieb. Ich meine das ist doch für den BR einmal Gedanken über die §§ 96 bis 98 BetrVG nach zu denken. Ob dem AG dieangegebenen betrbl. Belange immer noch wichtiger sind als die Urlaubswünsche der AN? In dem Sinne ne arbetsreiche Woche.

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