Erstellt am 18.10.2010 um 08:38 Uhr von BRVLH
§ 51 Abs. 2 BetrVG
Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
D.h., es wird genauso verfahren wie normales vorgehen bei der Wahl eines BRV.
Es wird ein Wahlleiter bestimmt der dann in der konstituierenden Sitzung die Wahl durchführt. Welches Mitglied wieviele Stimmen hat, spielt bei der Wahl keine Rolle. Es kann also auch der Kollg./Inn von dem BR GBRV werden, mit, wie in deinem Beispiel nur 12 MA.
Der § 47 ist bei der Wahl zum GBRV bzw. stellv. GBRV nicht relevant.