Erstellt am 15.10.2010 um 06:16 Uhr von Werner
Moin,
ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes.
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit (zB. durch TV oder im AV)nicht vereinbart, so ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Regel dann anzunehmen, wenn die Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt, d.h., dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses und eine gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit, in dem selben Betrieb. Der Vergleichszeitraum kann dabei bis zu einem Jahr betragen.
Erstellt am 15.10.2010 um 07:04 Uhr von pitsieben
@ stube,
was steht den im Arbeitsvertrag der betroffenen AN?
Erstellt am 15.10.2010 um 13:41 Uhr von stube
Diese Definition hatte ich auch gefunden, doch welcher Arbeitnehmer ist denn vergleichbar?
Der in der gleichen Schicht oder auch der in anderen Schichtsystemen.
Im Vertrag steht nichts von Teilzeit.
Es ist doch auch eine Vollzeitbeschäftigung, nur halt mit weniger Stunden auf Grund des Schichtsystems oder sehe ich das falsch?
Erstellt am 15.10.2010 um 14:03 Uhr von rkoch
Soweit es keinen Tarifvertrag gibt der im Gültigkeitsbereich eine für alle AN verbindliche Arbeitszeit regelt liegst Du IMHO richtig. Was Vergleichbar ist steht bei Werner schon ziemlich klar dort: dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses - sprich Schichtarbeit in den verschiedenen Ausprägungen. 2-Schicht ist die eine Art, Nachtschicht bzw. 4-Schicht eine andere. Also jeweils innerhalb der Arten vergleichbar, aber nicht untereinander.
Wenn alle betroffenen Schichtarbeiter wie Du beschreibst die selbe Arbeitszeit haben, ist diese Arbeitszeit für alle diese Schichtarbeiter Vollarbeitszeit. Allerdings legt pitsieben den Finger in die (eine) Wunde:
Wenn die Kollegen in der Schicht VERTRAGLICH eine verkürzte (also so im Vertrag definierte) Arbeitszeit haben, was i.d.R. auch bedeutet das auch ihr regelmäßiges Einkommen gegenüber den AN mit 38,5h entsprechend reduziert ist, dann ist anzunehmen das diese Schicht-AN anerkannt haben, das ihr Arbeitsverhältnis die Bedingungen von Teilzeit erfüllt.
die andere Wunde: Endgültige Klarheit wird nur eine Klage vor dem ArbG bringen. Faktisch wird sich Euer AG ohnhin was das Thema angeht auf keine Diskussionen einlassen, weder von den AN noch vom BR. Die Frage ist, ob die Kollegen tatsächlich an einer Klärung auf dem Gerichtsweg interessiert sind. Insofern bleibt Deine Frage zwar interessant aber wahrscheinlich hypotetisch.
Erstellt am 15.10.2010 um 14:29 Uhr von Petrus
Gibt es einen TV? Oder wo kommt die "Einmalzahlung" her?
Hier könnte auch noch §87(1) Nr. 10 BetrVG zuschlagen...
Erstellt am 15.10.2010 um 14:50 Uhr von stube
Wir sind nicht tariflich gebunden, die Einmalzahlung haben wir mit dem AG ausgehandelt.
Auszubildende und Teilzeitkräfte bekommen es anteilig, so haben wir es ausgehandelt.
Jetzt wurde den Schichtlern auch weniger gezahlt.
Erstellt am 15.10.2010 um 22:53 Uhr von nicoline
rkoch,
für mich wären die Schichtarbeiter mit der längsten vertraglichen Arbeitszeit Vollzeitkräfte und die mit weniger vertraglicher Arbeitzeit als diese Schichtarbeiter Teilzeitkräfte. Vergleichbar wären sie für mich, weil sie alle Schicht arbeiten, egal welche Schicht.
Was daran wäre verkehrt?
Erstellt am 18.10.2010 um 10:00 Uhr von rkoch
Hi nicoline,
falls Du noch mitliest:
Gerade im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb wird es oft nicht zu umgehen sein, das die Schichten unterschiedlich lange ausfallen.
z.B. in dem erwähnten 4-Schicht-Betrieb kommen ja grundsätzlich nur 4x6h in Frage, ist das ganze noch an 6 oder 7 Arbeitstagen kommen noch rollierende Modelle ins Spiel. Nur in den seltensten Fällen wird die wöchentliche Arbeitszeit genau mit der Arbeitszeit eines normalerweise Vollzeitbeschäftigten übereinstimmen. Für diese ist also ihre persönliche regelmäßige Arbeitszeit "Vollzeit".
Neben dem 4-Schicht-Betrieb gibt es jetzt auch noch anscheinend einen 3-Schicht-Betrieb an 5 Tagen. Nach zwei Schichten zu 38,5 h (vermutlich in Wechselschicht) bleiben noch täglich 8,8h für die Nachtschicht. Diese findet wohl nur von Mo-Do. statt, also gesamt 34,4h. Die Nachtschicht ist eine Dauernachtschicht, also ist für diese AN die 34,4h ihre regelmäßige Arbeitszeit. Im Sinne des Gesetzes also "Vollzeit". All diese "Vollzeiten" können IMHO nebeneinander existieren (genauso wie in einem Betrieb/Unternehmen 35h, in einem anderen 40h "Vollzeit" sind). Natürlich kann man auch definieren (wird im Geltungsbereich eines Tarifvertrages die Regel sein) das 38,5h Vollzeit sind, alle die weniger Arbeitszeit haben "Teilzeit". WENN man aber unterschiedliche Vollzeiten im Betrieb anerkennt macht es IMHO wenig Sinn alle Schichtarbeiter über einen Kamm zu scheren wenn es unterschiedliche Regelarbeitszeiten (die mit 38,5h, die mit x mal 6h und die mit 34,4h) gibt. Sinn macht die "Teilzeit" z.B. schon deshalb, weil die AN mit geringerer AZ wohl auch weniger Lohn bekommen. Aber das ist alles reine Definitionssache. Problematisch wird diese "Definition" eben dann, wenn solche Sachen wie in diesem Fall ins Spiel kommen (aber auch die Frage der Dauer des Jahresurlaubs, etc).