Erstellt am 14.10.2010 um 18:34 Uhr von qwert
Was soll das heißen welche Regelung? §99 gilt nur bei mehr als 20AN, ihr seid 17. Wo ist jetzt das Problem?
Erstellt am 14.10.2010 um 19:31 Uhr von zettel
20 AN Im Unternehmen laut BetrVG § 99
17 Beschäftigte im Betrieb.
Wir sind eine Niederlassung mit mehreren Filialen.
Was kann für uns zutreffen?
Erstellt am 15.10.2010 um 07:36 Uhr von Tanzbär
Wieviele haben denn den BR gewählt? Wenn das nur die 17 waren, dann werden es nicht mehr, sooft du da auch nachfragst.
Wenn die Filialen bei der Wahl nicht dabei waren ...
Wenn allerdings doch, dann nimm einfach die Zahl der wahlberechtigten und dann weißt du es.
Erstellt am 15.10.2010 um 09:02 Uhr von rkoch
@Tanzbär
> Wenn das nur die 17 waren, dann werden es nicht mehr, sooft du da auch nachfragst.
Nein, zettel hat schon Recht!
@zettel:
Mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ist diese bislang auf den Betrieb bezogene Grenze auf das UN bezogen worden (zum Unternehmensbegriff vgl. Einl. Rn. 103 ff.). Bei UN mit mehreren Betrieben kommt es deshalb nicht mehr auf die Größe der einzelnen Betriebe an, sondern auf die Anzahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen. (DKK aao.)
Wenn das Unternehmen also mehr als 20AN beschäftigt ist es irrellevant wie viele BR es im Unternehmen gibt, wie viele AN an BR-Wahlen beteilgt waren oder wie groß der Betrieb ist der den zu beteiligenden BR gewählt hat. Auch der 1 Mann-BR ist in einem Unternehmen mit mehr als 20 AN nach §99 zu beteiligen.
BTW: Wer hat das Wort "Obmann" in diesem Fall ins Spiel gebracht? Wenn dieser 1-Mann-BR nach BetrVG als BR gewählt wurde ist er BR und nicht "Obmann". Der Obmann ist i.d.R. ein Vertrauensmann der Belegschaft (Wikipedia), welcher NICHT nach BetrVG gewählt wird sondern nach betrieblichen Regeln entstanden ist und KEINE Rechte nach dem BetrVG für sich beanspruchen kann. Bist Du nun Obmann oder BR? Falls ersteres: Vergiss es! Falls letzteres: Mitbestimmung nach §99!
BTW2: In Unternehmen mit vielen kleinen Filialen ist zu prüfen ob die Filiale überhaupt als eigenständiger Betrieb zählt! Beachte §4 (1) BetrVG. Sofern die Bedingungen dieses §§ nicht erfüllt sind (räumliche und organisatorische Eigenständigkeit) könnte früher oder später Euer AG an der Existenzberechtigung des BR zweifeln wenn ihr ihn zu sehr nervt! Falls ihr das bislang nicht geprüft habt solltet ihr diese Frage spätestens zu nächsten Wahl klären!