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Mitbestimmung personellen Einzelmaßnahmen

Z
zettel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen/innen, ich hoffe Ihr könnt mir mal wieder weiterhelfen. Laut Betr.VG §99 in Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten AN hat der Arbeitgeber vor jeder Einstellung.... den Betriebsrat zu unterrichen. daraus leitet sich ja die Mitbestimmung heraus. Laut einer Information wird der Betriebsobmann (Einzel BR) nicht beteiligt weil diese Beteiligung erst zur Anwendung kommt, wenn mehr als 20 AN im Betrieb sind. Unser Betrieb hat 17 AN. Was ist zutreffend, welche Regelung gilt? Vielen Dank für Eure Hilfe

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Community-Antworten (4)

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qwert

14.10.2010 um 20:34 Uhr

Was soll das heißen welche Regelung? §99 gilt nur bei mehr als 20AN, ihr seid 17. Wo ist jetzt das Problem?

Z
zettel

14.10.2010 um 21:31 Uhr

20 AN Im Unternehmen laut BetrVG § 99 17 Beschäftigte im Betrieb. Wir sind eine Niederlassung mit mehreren Filialen. Was kann für uns zutreffen?

T
Tanzbär

15.10.2010 um 09:36 Uhr

Wieviele haben denn den BR gewählt? Wenn das nur die 17 waren, dann werden es nicht mehr, sooft du da auch nachfragst. Wenn die Filialen bei der Wahl nicht dabei waren ... Wenn allerdings doch, dann nimm einfach die Zahl der wahlberechtigten und dann weißt du es.

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rkoch

15.10.2010 um 11:02 Uhr

@Tanzbär

Wenn das nur die 17 waren, dann werden es nicht mehr, sooft du da auch nachfragst.

Nein, zettel hat schon Recht!

@zettel: Mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ist diese bislang auf den Betrieb bezogene Grenze auf das UN bezogen worden (zum Unternehmensbegriff vgl. Einl. Rn. 103 ff.). Bei UN mit mehreren Betrieben kommt es deshalb nicht mehr auf die Größe der einzelnen Betriebe an, sondern auf die Anzahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen. (DKK aao.)

Wenn das Unternehmen also mehr als 20AN beschäftigt ist es irrellevant wie viele BR es im Unternehmen gibt, wie viele AN an BR-Wahlen beteilgt waren oder wie groß der Betrieb ist der den zu beteiligenden BR gewählt hat. Auch der 1 Mann-BR ist in einem Unternehmen mit mehr als 20 AN nach §99 zu beteiligen.

BTW: Wer hat das Wort "Obmann" in diesem Fall ins Spiel gebracht? Wenn dieser 1-Mann-BR nach BetrVG als BR gewählt wurde ist er BR und nicht "Obmann". Der Obmann ist i.d.R. ein Vertrauensmann der Belegschaft (Wikipedia), welcher NICHT nach BetrVG gewählt wird sondern nach betrieblichen Regeln entstanden ist und KEINE Rechte nach dem BetrVG für sich beanspruchen kann. Bist Du nun Obmann oder BR? Falls ersteres: Vergiss es! Falls letzteres: Mitbestimmung nach §99!

BTW2: In Unternehmen mit vielen kleinen Filialen ist zu prüfen ob die Filiale überhaupt als eigenständiger Betrieb zählt! Beachte §4 (1) BetrVG. Sofern die Bedingungen dieses §§ nicht erfüllt sind (räumliche und organisatorische Eigenständigkeit) könnte früher oder später Euer AG an der Existenzberechtigung des BR zweifeln wenn ihr ihn zu sehr nervt! Falls ihr das bislang nicht geprüft habt solltet ihr diese Frage spätestens zu nächsten Wahl klären!

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